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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Darmstadt entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) für den fahrlässigen Verlust einer ihm anvertrauten Musterkollektion haften muss. Bei der Schadensberechnung sind nicht die Verkaufspreise der Ware, sondern die Herstellungskosten maßgeblich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (vermutlich der Auftraggeber) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Schadensersatz für den fahrlässigen Verlust einer Musterkollektion. Die Forderung basiert auf der vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht des HV, die ihm überlassenen Muster sorgfältig zu behandeln.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 14.07.1953 – 6 O 100/53) bestätigte, dass der HV für den fahrlässigen Verlust der Musterkollektion haftbar ist. Zudem stellte es klar, dass der Schadensersatz nicht nach dem Verkaufspreis der Ware, sondern nach den Herstellungskosten zu bemessen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der HV als vertraglicher Treuhänder der Musterkollektion eine Sorgfaltspflicht trifft. Bei deren Verletzung hat er für den entstandenen Schaden einzustehen. Für die Höhe des Schadens sind die tatsächlichen Kosten der Herstellung der Kollektion maßgeblich, da diese den konkreten Vermögensverlust des Auftraggebers widerspiegeln – nicht jedoch der (ggf. höhere) Verkaufspreis, der Gewinne oder Marktaufschläge enthalten könnte.