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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entscheiden, dass ein dringender Verdacht der Unterschlagung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht nicht durch konkrete Gegenbeweise entkräften kann. Allgemeine Vorwürfe gegen die Buchführung reichen nicht aus, um den Verdacht zu widerlegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer (hier: ein Verkaufsleiter) aufgrund des dringenden Verdachts der Unterschlagung fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer wendet ein, dass die Fehlbeträge auch auf Mängel in der Buch- und Kassenführung zurückzuführen sein könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RAG bestätigt, dass ein dringender Verdacht einer Unterschlagung grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, den Verdacht zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, ist die Kündigung gerechtfertigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
- Ein bloßer Verdacht reicht normalerweise nicht aus, wenn auch andere Ursachen für den Fehlbetrag denkbar sind.
- Der Arbeitnehmer muss konkret darlegen, wie die Fehlbeträge sonst entstanden sein könnten. Allgemeine Hinweise auf Mängel in der Buchführung (die der Arbeitnehmer selbst mitverantwortet) genügen nicht, da er sich diese Mängel möglicherweise zunutze gemacht haben könnte.
- Die Prüfung, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht kann nur die grundsätzliche Eignung des Sachverhalts als wichtigen Grund überprüfen.