Vorinstanzen LAG Berlin, 09.10.1989 - 12 Sa 67/89 -; ArbG Berlin, 29.06.2989 - 18 Ca 164/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) in Annahmeverzug gerät, wenn er einen Arbeitnehmer (AN) nach unwirksamer Kündigung nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert – insbesondere bei ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bei Arbeitsunfähigkeit des AN zum Kündigungstermin treten die Verzugsfolgen mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ein, sofern der AN durch Kündigungsschutzklage oder Widerspruch seine Leistungsbereitschaft gezeigt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) Lohnzahlung aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), nachdem der AG eine (unwirksame) Kündigung ausgesprochen hat, ohne den AN zur Arbeitsaufnahme aufzufordern.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AG gerät in Annahmeverzug, wenn er den AN nach unwirksamer Kündigung nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.
- Ist der AN zum Kündigungstermin krankgeschrieben, beginnen die Verzugsfolgen (Lohnanspruch) automatisch mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – ohne gesonderte Anzeige der Arbeitsfähigkeit – wenn der AN zuvor durch Kündigungsschutzklage oder Widerspruch seine Bereitschaft zur Arbeit gezeigt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die bisherige Rechtsprechung (BAGE 46, 234) wurde präzisiert: Bei ordentlicher Kündigung muss der AG den AN nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Arbeit auffordern, um nicht in Verzug zu geraten.
- Bei Arbeitsunfähigkeit entfällt diese Aufforderungspflicht, wenn der AN durch aktive Schritte (z. B. Klage) seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert hat. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit löst dann automatisch den Annahmeverzug aus, da der AG die Leistung (Arbeit) nicht annimmt, obwohl der AN sie anbietet.
Relevante Rechtsgrundlagen: § 615 BGB (Annahmeverzug), arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften.