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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.04.1990 - 2 AZR 591/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin, 09.10.1989 - 12 Sa 67/89 -; ArbG Berlin, 29.06.2989 - 18 Ca 164/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) in Annahmeverzug gerät, wenn er einen Arbeitnehmer (AN) nach unwirksamer Kündigung nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert – insbesondere bei ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bei Arbeitsunfähigkeit des AN zum Kündigungstermin treten die Verzugsfolgen mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ein, sofern der AN durch Kündigungsschutzklage oder Widerspruch seine Leistungsbereitschaft gezeigt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) Lohnzahlung aus Annahmeverzug (§ 615 BGB), nachdem der AG eine (unwirksame) Kündigung ausgesprochen hat, ohne den AN zur Arbeitsaufnahme aufzufordern.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der AG gerät in Annahmeverzug, wenn er den AN nach unwirksamer Kündigung nicht zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.
  • Ist der AN zum Kündigungstermin krankgeschrieben, beginnen die Verzugsfolgen (Lohnanspruch) automatisch mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitohne gesonderte Anzeige der Arbeitsfähigkeit – wenn der AN zuvor durch Kündigungsschutzklage oder Widerspruch seine Bereitschaft zur Arbeit gezeigt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die bisherige Rechtsprechung (BAGE 46, 234) wurde präzisiert: Bei ordentlicher Kündigung muss der AG den AN nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Arbeit auffordern, um nicht in Verzug zu geraten.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit entfällt diese Aufforderungspflicht, wenn der AN durch aktive Schritte (z. B. Klage) seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert hat. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit löst dann automatisch den Annahmeverzug aus, da der AG die Leistung (Arbeit) nicht annimmt, obwohl der AN sie anbietet.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 615 BGB (Annahmeverzug), arbeitsrechtliche Kündigungsschutzvorschriften.

KI INHALT
Arbeitgeber gerät bei unwirksamer Kündigung in Annahmeverzug, wenn er Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsaufnahme auffordert. Bei befristeter Arbeitsunfähigkeit treten Verzugsfolgen mit Arbeitsfähigkeit ein, sofern AN Leistungsbereitschaft durch Kündigungsschutzklage zeigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Annahmeverzug des AG
Anbieten der Tätigkeit
Anzeige der Leistungsbereitschaft
FUNDSTELLE
BAGE 65, 98
RdA 90, 315
BB 90, 1775
BB 90, 2190
Betrieb 90, 2073
AR-Blattei Annahmeverzug, Entsch. 36 (Buschbeck/Bülow)
SAE 92, 53 (Ramroth)
AuR 90, 327
EzA § 615 BGB Nr. 66 (Löwisch)
Quelle 90 H. 10 S. 22
EBE/BAG 90, 146
EWiR 90, 977 (Künzl)
ARST 90, 199
MDR 90, 1142
EzBAT § 53 BAT Annahmeverzug Nr. 1
EEK I/1027 (Anm.)
JuS 91, 697
NORM
§ 615 BGB
§ 296 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1990
AKTENZEICHEN
2 AZR 591/89
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
21.03.2019