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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das KG (Kammergericht) entscheidet in seinem Urteil vom 10.03.1975 (Az. 12 U 1768/74), dass eine Handelsgesellschaft bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer für einen besonders gebauten Kraftfahrzeuganhänger die tatsächlichen Gründe darlegen muss, warum ausnahmsweise kein Vorsteuerabzug möglich war. Gleichzeitig geht es um die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Nutzung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Handelsgesellschaft (Klägerin) macht einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer für einen speziell gebauten Kraftfahrzeuganhänger geltend. Der Anspruch resultiert aus der fehlenden Möglichkeit, die Vorsteuer im regulären Verfahren abzuziehen. Die genauen Umstände, warum der Vorsteuerabzug ausnahmsweise nicht möglich war, müssen von der Klägerin dargelegt werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Kammergericht bestätigt, dass die Handelsgesellschaft die tatsächlichen Grundlagen für das ausnahmsweise Fehlen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug konkret darlegen muss. Zudem wird die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Verwendung thematisiert.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die notwendige Substantiierungspflicht der Klägerin: Um eine Erstattung der Mehrwertsteuer zu rechtfertigen, müssen die tatsächlichen Umstände, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nachvollziehbar vorgetragen werden. Bei der Wertermittlung des Anhängers ist dessen individuelle Bauart und betriebliche Nutzung zu berücksichtigen, da diese Faktoren den Wiederbeschaffungswert beeinflussen. Ohne konkrete Angaben kann der Anspruch nicht begründet werden.