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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Stuttgart, 13.04.1999 - 11 Ca 6207/98 -; LAG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 18 Sa 56/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach ein Bewerber für die Stelle eines Flugzeugführers ein Drittel der Kosten für den Erwerb der erforderlichen Musterberechtigung selbst trägt, auch bei weniger verbreiteten Flugzeugtypen der richterlichen Inhaltskontrolle standhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber um die Stelle eines Flugzeugführers soll gemäß einer Vereinbarung ein Drittel der Kosten für den Erwerb der erforderlichen Musterberechtigung (Lizenz für einen bestimmten Flugzeugtyp) selbst tragen. Der Bewerber oder eine Partei (z. B. Gewerkschaft) könnte diese Vereinbarung als unangemessen anfechten, da sie eine finanzielle Belastung für den Bewerber darstellt. Die Frage ist, ob eine solche Kostenregelung rechtlich zulässig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Vereinbarung wirksam ist und der richterlichen Inhaltskontrolle standhält – auch dann, wenn es sich um einen weniger verbreiteten Flugzeugtyp handelt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die Vereinbarung als nicht unangemessen an, da sie im Rahmen der Vertragsfreiheit liegt und keine unzumutbare Benachteiligung des Bewerbers darstellt. Die Kostenbeteiligung des Bewerbers ist demnach auch bei selteneren Flugzeugtypen akzeptabel, solange sie nicht gegen gesetzliche oder sittenwidrige Grenzen verstößt. Eine spezifischere Begründung (z. B. zu den Kriterien der Inhaltskontrolle) ist in dem zitierten Auszug nicht enthalten, könnte aber auf die berufliche Eigenverantwortung des Piloten oder die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers (z. B. Schulungskosten) abstellen.

KI INHALT
Vereinbarung über Kostentragung für Musterberechtigung von Flugzeugführern kann auch bei weniger verbreiteten Flugzeugtypen richterlicher Inhaltskontrolle standhalten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beteiligung an Ausbildungskosten
gerichtliche Billigkeitskontrolle
Kostenbeteiligung
Ermöglichung einer kontinuierlichen Berufsentwicklung
Erhöhung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigende Werte
NORM
§ 242 BGB
§ 315 BGB
§ 812 BGB
§ 1 BBiG
§ 5 BBiG
§ 10 BBiG
§ 19 BBiG
Art. 12 GG
§ 4 LuftVG
§ 20 LuftVZO
§§ 66 ff. Luft PersV
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.11.2001
AKTENZEICHEN
5 AZR 158/00
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
12.11.2020