vgl. dazu auch OLG Koblenz, 13.02.1968 - 2 Ss 17/68 - MDR 68, 776; BGH, 28.11.1967 - 5 StR 584/67 - bei Herlan, GA 71, 37; OLG Hamm, NJW 57, 1041; Gribbohm, JuS 65, 389; RGSt. 71, 333, 335; BGHSt 17, 157; Schönke/Schröder, StGB, § 266 Rz. 25
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) sich der Untreue (§ 266 StGB) schuldig macht, wenn er ein ursprünglich im Namen seines Unternehmens (U) eingereichtes Angebot nachträglich zugunsten eines Wettbewerbers ändert, um diesem den Zuschlag zu verschaffen – besonders wenn das Angebot bereits konkrete Aussichten auf Erfolg hatte. Die Aussicht auf einen Vertragsschluss zählt dabei bereits zum Vermögen des U. bloße Verstöße gegen das zivilrechtliche Konkurrenzverbot reichen für eine Untreue jedoch nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger/Ankläger: Staat (Strafverfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB).
- Beklagter/Angeklagter: Ein Handelsvertreter (HV), der für die Blitzschutzbau-GmbH E (U) tätig war.
- Vorwurf: Der HV reichte zunächst Angebote im Namen des U ein, die gute Zuschlagschancen hatten. Nachträglich ließ er die Firmenbezeichnung auf den Angeboten ändern, sodass ein Wettbewerber (Blitzschutzbau-GmbH W., an der er beteiligt war) als Anbieter erschien und den Zuschlag erhielt. Dadurch vereitelte er die konkrete Vermögensaussicht des U.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der HV hat sich der Untreue schuldig gemacht, weil er seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (§ 86 Abs. 1 HGB) verletzt hat.
- Die Aussicht auf einen Zuschlag gehört bereits zum Vermögen des U, da sie eine konkrete wirtschaftliche Position darstellt.
- Keine Untreue liegt vor bei:
- Bloßen Verstößen gegen das zivilrechtliche Konkurrenzverbot (z. B. Eigengeschäfte des HV).
- Pflichtwidriger Untätigkeit des HV.
- Einbehaltung von Kundengeldern zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 88a HGB) wegen offener Provisionsforderungen.
c) Begründung des Gerichts:
Treueverhältnis zwischen HV und U:
- Aus § 86 Abs. 1 HGB ergibt sich eine Interessenwahrungspflicht des HV, die ein Treueverhältnis begründet.
- Diese Pflicht ist wesentlicher Inhalt der Beziehung und unterfällt damit dem Schutz des § 266 StGB.
Eingrenzung des Untreue-Tatbestands:
- Nicht jeder zivilrechtliche Pflichtverstoß erfüllt § 266 StGB. Erforderlich ist eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht mit Nachteil für den U.
- Die konkrete Zuschlagaussicht ist als Vermögensbestandteil anzusehen (im Anschluss an BGH, BGHSt 17, 147).
Keine Untreue bei Konkurrenzverstößen:
- Ein bloßer Verstoß gegen das Konkurrenzverbot (z. B. Eigengeschäfte) reicht nicht aus, da sonst der Strafschutz zu weit in zivilrechtliche Bereiche vordringen würde.
Einbehaltung von Kundengeldern:
- Der HV darf eingezogenes Geld zurückbehalten, wenn er ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Provisionsforderungen geltend macht (§ 88a HGB).
- Untreue oder Unterschlagung scheiden aus, wenn der HV das Geld nicht verheimlichen, sondern nur zur Durchsetzung seiner Forderungen einbehalten will.
Beweiswürdigung:
- Die Annahme, der HV habe das Inkasso verheimlichen wollen, ist nicht haltbar, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Monteur des U die Zahlung ohnehin melden würde.
Rechtliche Einordnung:
- Untreue (+): Bei Vereitelung konkreter Vermögensaussichten des U durch Manipulation von Angeboten.
- Untreue (−): Bei bloßen Konkurrenzverstößen oder pflichtwidriger Untätigkeit.
- Unterschlagung (−): Wenn der HV das Geld aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts einbehält.