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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Unternehmer (U) Aufträge eines Handelsvertreters (HV) nicht willkürlich ablehnen darf, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Schadensersatz, weil dieser die vom HV vermittelten Aufträge ohne sachlichen Grund abgelehnt hat. Der HV stützt sich dabei auf die Pflicht zur Einhaltung von Treu und Glauben (§ 157 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, Aufträge des HV willkürlich abzulehnen. Eine solche Ablehnung kann schadensersatzpflichtig machen, insbesondere bei langfristigen Agenturverträgen (hier: 3 Jahre).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- § 88 Abs. 3 HGB (Ausführung unterbliebener Geschäfte) ist nicht anwendbar, da er nur bereits abgeschlossene Geschäfte betrifft.
- § 157 BGB verbietet willkürliches Verhalten bei der Annahme von Aufträgen.
- Bei langfristigen Verträgen darf der Unternehmer dem HV nicht ohne Grund die Möglichkeit zum Geschäftsabschluss entziehen, da dies gegen Treu und Glauben verstößt.