Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 06.04.1921 - 464/20 V

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Unternehmer (U) Aufträge eines Handelsvertreters (HV) nicht willkürlich ablehnen darf, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Andernfalls ist er schadensersatzpflichtig.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Schadensersatz, weil dieser die vom HV vermittelten Aufträge ohne sachlichen Grund abgelehnt hat. Der HV stützt sich dabei auf die Pflicht zur Einhaltung von Treu und Glauben (§ 157 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, Aufträge des HV willkürlich abzulehnen. Eine solche Ablehnung kann schadensersatzpflichtig machen, insbesondere bei langfristigen Agenturverträgen (hier: 3 Jahre).

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • § 88 Abs. 3 HGB (Ausführung unterbliebener Geschäfte) ist nicht anwendbar, da er nur bereits abgeschlossene Geschäfte betrifft.
  • § 157 BGB verbietet willkürliches Verhalten bei der Annahme von Aufträgen.
  • Bei langfristigen Verträgen darf der Unternehmer dem HV nicht ohne Grund die Möglichkeit zum Geschäftsabschluss entziehen, da dies gegen Treu und Glauben verstößt.
KI INHALT
Der Geschäftsherr darf Aufträge des Handelsvertreters nicht willkürlich ablehnen. Nach § 157 BGB ist er bei längerfristigen Verträgen verpflichtet, dem HV Geschäfte nicht grundlos zu verweigern, sonst haftet er auf Schadensersatz. § 88 Abs. 3 HGB betrifft nur bereits geschlossene Geschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Freiheit des U bei der Ablehnung von Aufträgen
Dispositionsfreiheit des U
Verbot willkürlicher Geschäftsanlehnung
treuwidrige Ablehnung von Geschäften
Geschäftsabschluss
Schadensersatz des HV
FUNDSTELLE
JW 21, 1238 m. Anm. Tize
NORM
§ 88 Abs. 2 HGB 1897
§ 242 BGB
§ 157 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.1921
AKTENZEICHEN
464/20 V
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
30.06.2025