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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 14.03.1994 - 18 U 148/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Essen - 44 O 251/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 14.03.1994 – 18 U 148/93) entschied, dass ein Maklerprovisionsanspruch entfällt, wenn statt des avisierten Grundstücks eine Grundbesitzgesellschaft (die die Immobilie besitzt) zusammen mit einer weiteren Firma erworben wird, da dann die erforderliche Identität zwischen avisiertem und tatsächlichem Geschäft fehlt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber Provision aus einem Maklervertrag, weil dieser nicht das avisierte Grundstück, sondern die Grundbesitzgesellschaft (Eigentümerin der Immobilie) erworben hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte den Provisionsanspruch, da die Identität zwischen dem avisierten Geschäft (Grundstückskauf) und dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäft (Erwerb der Grundbesitzgesellschaft plus einer weiteren Firma) nicht gegeben sei.

c) Begründung: Die gleichzeitige Übernahme einer weiteren Firma stehe der Identität entgegen. Selbst wenn der Erwerb der Grundbesitzgesellschaft allein noch als „im Wesentlichen gleich“ gewertet werden könnte, führe der zusätzliche Kauf der zweiten Firma dazu, dass das tatsächlich abgeschlossene Geschäft nicht mehr mit dem avisierten übereinstimme. Für den Provisionsanspruch sei aber die Identität oder zumindest eine wesentliche Übereinstimmung erforderlich.

KI INHALT
Provisionsanspruch entfällt, wenn statt des avisierten Grundstücks die Grundbesitzgesellschaft erworben wird und zusätzlich eine weitere Firma miterworben wird, da die Identität der Geschäfte fehlt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.1994
AKTENZEICHEN
18 U 148/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0314.18U148.93.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
21.05.2021