zur Nichtigkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung des Maklers vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 96, 822; LG Gießen, NJW-RR 96, 239.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Makler kann von den Eigentümern eines Grundstücks keine Erstattung seiner Aufwendungen für die Eigentümersuche verlangen, selbst wenn er einen Kaufinteressenten vermittelt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler hat die Eigentümer eines Grundstücks ausfindig gemacht, für das er einen Kaufinteressenten hatte. Er verlangt von den Eigentümern Ersatz für seine Aufwendungen im Rahmen der Eigentümersuche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Schöneberg hat entschieden, dass der Makler keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Suche nach den Eigentümern hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die bloße Suche nach den Eigentümern noch keine maklertypische Leistung darstellt, die einen Vergütungsanspruch begründet. Ein Maklerlohn oder Aufwendungsersatz setzt voraus, dass der Makler eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 BGB (Maklervertrag) erbringt hat – also z. B. die Parteien zusammenführt oder Vertragsverhandlungen ermöglicht. Die reine Eigentümersuche ohne weitere Vermittlungsleistung rechtfertigt keinen Anspruch gegen die Eigentümer.