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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 U 152/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass bei einem Vertragshändlervertrag (VHV) mit Auslandsbezug ohne Rechtswahl das Recht des Staates gilt, in dem der Vertragshändler seine Hauptniederlassung hat. Für einzelne Lieferverträge gilt entweder UN-Kaufrecht oder das Recht des Verkäufers. Die Aufrechnung gegen eine Kaufpreisforderung unter UN-Kaufrecht richtet sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die anwendbaren Rechtsnormen in einem Vertragshändlervertrag (VHV) mit Auslandsbezug und die Zulässigkeit einer Aufrechnung gegen eine Kaufpreisforderung. Es geht um die Frage, welches Recht auf den Rahmenvertrag und die einzelnen Lieferverträge anzuwenden ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf entscheidet:

  1. Auf den VHV (Rahmenvertrag) findet ohne Rechtswahl der Parteien das Recht des Staates Anwendung, in dem der Vertragshändler (VH) seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
  2. Auf die einzelnen Lieferverträge findet entweder das UN-Kaufrecht (CISG) oder hilfsweise das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verkäufer seine Hauptniederlassung hat.
  3. Die Zulässigkeit und Wirkung einer Aufrechnung gegen eine Kaufpreisforderung, die dem UN-Kaufrecht unterliegt, richtet sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht, da das CISG hierfür keine Regelung enthält.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Vertragshändler erbringt die für den Rahmenvertrag charakteristische Leistung (z. B. Vertrieb, Service), daher gilt das Recht seines Hauptniederlassungsstaates.
  • Lieferverträge sind selbstständig zu betrachten: Für internationale Kaufverträge gilt primär das UN-Kaufrecht, sonst das Recht des Verkäufers.
  • Da das UN-Kaufrecht keine Regelungen zur Aufrechnung enthält, ist das ergänzend anwendbare nationale Recht heranzuziehen (z. B. deutsches Recht bei Anwendung des CISG).
KI INHALT
Auf VHV mit Auslandsberührung findet ohne Rechtswahl das Recht des VH-Hauptniederlassungsstaats Anwendung, auf Lieferverträge UN-Kaufrecht oder Verkäufersitzrecht. Aufrechnung gegen UN-Kaufrecht-Forderung richtet sich nach ergänzendem nationalen Recht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
VHV mit Auslandsberührung
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts
CISG
UN-Kaufrecht
Vertragsstatut des VHV
FUNDSTELLE
EversOK
DZWir 97, 77
WiB 97, 149 m.Anm. Kiel
RIW 96, 958
EWiR 1996, 843 LS
DB 97, 323 LS
NORM
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.07.1996
AKTENZEICHEN
6 U 152/95
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1996:0711.6U152.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021