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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung in den rückseitigen AGB eines grenzüberschreitenden Kaufvertrags grundsätzlich möglich ist, aber nur wirksam wird, wenn sie nach dem anwendbaren nationalen Recht (hier: italienisches Recht, Artt. 1341, 1342 Cc) ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Händler) stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in den rückseitigen AGB eines Kaufvertrags, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für grenzüberschreitende Streitigkeiten zu begründen. Die Gegenpartei (der belastete Vertragspartner) wendet ein, dass die AGB nicht wirksam einbezogen wurden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (heute: Art. 23 EuGVVO) zwar auch in rückseitigen AGB vereinbart werden kann. Allerdings bestimmt sich die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB nach dem anwendbaren nationalen Recht (hier: italienisches Recht). Nach den Artt. 1341, 1342 des italienischen Codice civile (Cc) ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn der belastete Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzliche Zulässigkeit: Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist nach dem EuGVÜ nicht ausgeschlossen, solange sie den Formerfordernissen des Übereinkommens entspricht.
- Anwendbares Recht für die Einbeziehung: Ob die AGB wirksam Teil des Vertrags wurden, richtet sich nach dem Vertragsstatut (hier: italienisches Recht).
- Italienische Rechtslage: Nach Artt. 1341, 1342 Cc sind Zuständigkeitsvereinbarungen in AGB nur dann wirksam, wenn der benachteiligte Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Eine bloße Unterschrift unter den Kaufvertrag ohne gesonderte Bestätigung der AGB reicht nicht aus.