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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 09.01.1987 - 2 U 470/85

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung in den rückseitigen AGB eines grenzüberschreitenden Kaufvertrags grundsätzlich möglich ist, aber nur wirksam wird, wenn sie nach dem anwendbaren nationalen Recht (hier: italienisches Recht, Artt. 1341, 1342 Cc) ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Händler) stützt sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in den rückseitigen AGB eines Kaufvertrags, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für grenzüberschreitende Streitigkeiten zu begründen. Die Gegenpartei (der belastete Vertragspartner) wendet ein, dass die AGB nicht wirksam einbezogen wurden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ (heute: Art. 23 EuGVVO) zwar auch in rückseitigen AGB vereinbart werden kann. Allerdings bestimmt sich die Wirksamkeit der Einbeziehung der AGB nach dem anwendbaren nationalen Recht (hier: italienisches Recht). Nach den Artt. 1341, 1342 des italienischen Codice civile (Cc) ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn der belastete Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzliche Zulässigkeit: Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist nach dem EuGVÜ nicht ausgeschlossen, solange sie den Formerfordernissen des Übereinkommens entspricht.
  • Anwendbares Recht für die Einbeziehung: Ob die AGB wirksam Teil des Vertrags wurden, richtet sich nach dem Vertragsstatut (hier: italienisches Recht).
  • Italienische Rechtslage: Nach Artt. 1341, 1342 Cc sind Zuständigkeitsvereinbarungen in AGB nur dann wirksam, wenn der benachteiligte Vertragspartner sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Eine bloße Unterschrift unter den Kaufvertrag ohne gesonderte Bestätigung der AGB reicht nicht aus.
KI INHALT
Gerichtsstandsvereinbarung in AGB eines grenzüberschreitenden Kaufvertrags möglich, Wirksamkeit nach nationalem Recht, nach ital. Recht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
Wohnsitzzuständigkeit
Gerichtsstandsvereinbarung in AGB
Einbeziehung von AGB nach italienischem Recht
FUNDSTELLE
RIW 87, 144
IPRax 87, 291 m.Anm. Schwarz
NORM
Art. 17 EuGVÜ
Artt. 1341, 1342 Cc
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.01.1987
AKTENZEICHEN
2 U 470/85
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1987:0109.2U470.85.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018