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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Berlin hat entschieden, dass Vorstellungsreisenkosten (Fahrt, Verpflegung, Unterkunft) auch ohne vertragliche Vereinbarung erstattet werden müssen, wenn der Arbeitgeber die Anreise des Bewerbers kannte und gebilligt hat. Bei Nutzung eines Privat-PKW gilt die steuerliche Kilometerpauschale, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt von einem potenziellen Arbeitgeber die Erstattung von Vorstellungskosten (Fahrt-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten) im Rahmen der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch stützt sich auf die Tatsache, dass die Anreise mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolgte, auch wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung vorlag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Berlin hat den Erstattungsanspruch bejaht und festgestellt, dass solche Kosten grundsätzlich zu ersetzen sind, wenn der Arbeitgeber die Anreise des Bewerbers kannt und akzeptiert hat. Bei Nutzung eines eigenen Kraftwagens ist die Erstattung nach steuerrechtlichen Grundsätzen (Kilometergeld) zu berechnen, es sei denn, es gibt abweichende Absprachen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitgeber durch die Duldung oder Billigung der Anreise eine tatsächliche Kostenveranlassung schafft, die eine Erstattungspflicht begründet – selbst ohne vertragliche Regelung. Die Erstattungsfähigkeit beschränkt sich auf notwendige Aufwendungen (z. B. bei auswärtigen Bewerbern). Für die PKW-Nutzung verweist es auf die steuerrechtliche Praxis, um eine faire und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.