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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG München entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Widerruf oder Rücknahme einer Abmahnung durch den Arbeitgeber (AG) hat, solange die Abmahnung nicht in die Personalakte aufgenommen wird. Stattdessen kann der AN die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, falls sie dort eingereicht wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt vom Arbeitgeber (AG) die Rücknahme oder den Widerruf einer ausgesprochenen Abmahnung. Der Anspruch stützt sich auf die Behauptung, die Abmahnung sei unrechtmäßig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht München (ArbG München) hat entschieden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Widerruf oder Rücknahme der Abmahnung regelmäßig fehlt, wenn die Abmahnung nicht in die Personalakte aufgenommen wurde. Das Gericht weicht damit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Arbeitnehmer hinreichend durch den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geschützt ist. Solange die Abmahnung nicht in der Personalakte dokumentiert ist, bestehe kein Bedürfnis für eine gerichtliche Klärung. Die Vorbereitung künftiger Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber (z. B. eine spätere Kündigung) rechtfertige allein noch keine Klage auf Widerruf.