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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 25.04.1958 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet, dass bei einer Lohnpfändung für Alimenten- und gewöhnliche Forderungen die Alimentenbetreibung vorrangig aus den Lohneingängen zu befriedigen ist, selbst wenn die laufenden Alimentenverpflichtungen das Existenzminimum voll ausschöpfen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (Alimentenberechtigter) und ein weiterer Gläubiger (mit gewöhnlicher Forderung) beantragen die Pfändung des Lohns eines Schuldners. Der Schuldner hat laufende Alimentenverpflichtungen, die sein Existenzminimum vollständig beanspruchen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht entscheidet, dass die Alimentenbetreibung vorrangig aus den Lohneingängen zu befriedigen ist – auch wenn die Alimenten das Existenzminimum des Schuldners voll ausschöpfen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Priorität von Alimentenforderungen im Schweizer Recht. Alimentenansprüche genießen aufgrund ihres existenzsichernden Charakters Vorrang vor gewöhnlichen Forderungen. Selbst wenn der Schuldner durch die Alimenten bereits an der Grenze seines Existenzminimums lebt, müssen diese zuerst beglichen werden, bevor andere Gläubiger befriedigt werden.

KI INHALT
Bei Lohnpfändung für Alimenten- und gewöhnliche Betreibung sind zunächst Alimentenforderungen zu befriedigen, selbst bei voll ausgeschöpftem Existenzminimum.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lohnpfändung
FUNDSTELLE
BGE 84, II, 29
NORM
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1958
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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