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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 15.11.1962 - IV 361/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 15.11.1962, dass ein Handelsvertreter ohne eigenes Büro die Kosten für ein Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung nicht automatisch als Betriebsausgaben absetzen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrte die steuerliche Anerkennung der Kosten für sein Arbeitszimmer in der Privatwohnung als Betriebsausgaben. Er stützte seinen Anspruch auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) über den Abzug von Betriebsausgaben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH lehnte den automatischen Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Die Nutzung eines Raums in der Privatwohnung als Arbeitszimmer rechtfertigt nicht ohne Weiteres den steuerlichen Abzug.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur dann als Betriebsausgabe anerkannt werden kann, wenn es sich um einen klar abgrenzbaren, ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzten Raum handelt. Allein die Tatsache, dass der HV kein separates Büro unterhält, reicht nicht aus, um die Kosten pauschal als Betriebsausgaben geltend zu machen. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

KI INHALT
Handelsvertreter ohne eigenes Büro können Kosten für ein Arbeitszimmer in der Wohnung nicht automatisch als Betriebsausgaben absetzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer des HV ohne eigenes Büro
Betriebsausgaben
FUNDSTELLE
DB 63, 643
NORM
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.11.1962
AKTENZEICHEN
IV 361/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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