Vorinstanz ArbG Frankfurt, 22.09.1993 - 17 Ca 4834/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Frankfurt/Main entscheidet, dass bei der Verdienstgrenze für Einfirmenvertreter (§ 5 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 92a HGB) nur tatsächlich zugeflossene, endgültig verdiente Geldbeträge zählen – nicht erfüllte Provisionsansprüche oder Vorschüsse werden nicht berücksichtigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Einfirmenvertreter (Handelsvertreter, der nur für ein Unternehmen tätig ist) streitet um die Anwendung der Verdienstgrenze von 2.000 DM (§ 5 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 92a HGB), die für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte relevant ist. Es geht darum, ob nicht ausgezahlte Provisionen oder Vorschüsse bei der Berechnung dieser Grenze mitzuzählen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar, dass nur tatsächlich zugeflossene, endgültig verdiente Geldbeträge für die Berechnung der Verdienstgrenze maßgeblich sind. Nicht erfüllte Provisionsansprüche (z. B. noch nicht gezahlte, aber fällige Beträge) sowie bloße Provisionsvorschüsse (vorläufige Zahlungen) bleiben außer Betracht.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf:
- Wortlaut der Normen (§ 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a HGB): Die Formulierung "tatsächlich zugeflossene" Beträge spricht für eine enge Auslegung.
- Schutzzweck: Die Regelung soll klare und objektive Kriterien für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schaffen. Ungewisse oder vorläufige Zahlungen würden diese Klarheit untergraben.