Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Kiel, 19.02.1998 - 5 Ca 1770 b/97

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Kiel entschied, dass ein Arbeitnehmer bei widerrechtlichem dauerhaftem Entzug eines auch privat nutzbaren Dienstwagens Schadensersatz mindestens in Höhe des steuerlichen Sachbezugswerts verlangen kann. Die ADAC-Kostentabelle scheidet als Berechnungsgrundlage aus, wenn ihre Kostenfaktoren (z. B. Anschaffungsrücklage) nicht zum Einzelfall passen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz wegen des widerrechtlichen dauerhaften Entzugs eines auch privat nutzbaren Geschäftswagens. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung vertraglicher Pflichten (vermutlich aus dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Kiel urteilte, dass der AN Schadensersatz zumindest in Höhe des steuerlichen Sachbezugswerts des Fahrzeugs verlangen kann, sofern er keine konkrete Schadensberechnung vorlegt. Die ADAC-Kostentabelle darf nicht zur abstrakten Schadensberechnung herangezogen werden, wenn die dort enthaltenen Kostenfaktoren (hier: die Anschaffungsrücklage) erheblich von den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls abweichen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der steuerliche Sachbezugswert (ein pauschaler Wert für die private Nutzung eines Dienstwagens) dient als Mindestmaß für den Schaden, da er die wirtschaftliche Vorteilsentziehung widerspiegelt.
  • Die ADAC-Kostentabelle ist als Berechnungsmethode ungeeignet, wenn ihre Annahmen (z. B. zur Anschaffungsrücklage) nicht auf den konkreten Fall zutreffen. Eine abstrakte Schätzung wäre dann willkürlich und nicht sachgerecht.
KI INHALT
Bei widerrechtlichem Entzug eines auch privat nutzbaren Geschäftswagens kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe des steuerlichen Sachbezugswerts verlangen, sofern keine konkrete Berechnung erfolgt. Die ADAC-Kostentabelle ist nicht anwendbar, wenn deren Kostenfaktoren erheblich vom Einzelfall abweichen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz bei widerrechtlichem Entzug eines privat nutzbaren Firmenwagens
Dienstwagen
Firmenwagen
Geschäftsfahrzeug
FUNDSTELLE
AiB 98, 531 m.Anm. Grimberg
BB 98, 1592 LS
DB 98, 1138 LS
AiB 01, 40 LS
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
ArbG Kiel
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.1998
AKTENZEICHEN
5 Ca 1770 b/97
ECLI
ECLI:DE:ARBGKIE:1998:0219.5CA1770B97.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
17.02.2021