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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 09.07.1992 - 6 U 57/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass laufende Vergütungsansprüche eines Handelsvertreters (HV), die auf einem in Deutschland geführten Kontokorrentkonto verrechnet werden, kein Vermögen i. S. d. § 23 ZPO darstellen, solange kein Aktivsaldo für den HV besteht. Daher scheidet ein Gerichtsstand des Vermögens für eine Klage gegen den HV aus.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte gegen einen Handelsvertreter (HV) vor einem deutschen Gericht klagen. Der U stützt die internationale Zuständigkeit auf § 23 ZPO, da der HV Vergütungsansprüche hat, die auf einem vom U in Hamburg geführten Kontokorrentkonto verrechnet werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg verneint die internationale Zuständigkeit nach § 23 ZPO. Die auf dem Kontokorrentkonto verbuchten Vergütungsansprüche des HV stellen kein Vermögen i. S. d. § 23 ZPO dar, solange bei Saldoziehung kein Aktivsaldo für den HV besteht. Da im Streitfall das Konto stets einen Saldostand zu Gunsten des U aufwies, fehlt es an einem Vermögensgegenstand des HV im Gerichtsbezirk.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Vermögensbegriff nach § 23 ZPO: Vermögen ist jeder Gegenstand mit Geldwert, einschließlich Forderungen. Allerdings muss der Vermögenswert gegenwärtig im Gerichtsbezirk belegen sein.
  • Kontokorrent: Bei einem Kontokorrentkonto entstehen erst durch die Saldoziehung fällige, klagbare Forderungen. Einzelne Buchpositionen sind keine selbständigen Forderungen.
  • Aktivsaldo erforderlich: Nur wenn bei Saldoziehung ein Aktivsaldo für den Beklagten (hier: HV) besteht, liegt Vermögen i. S. d. § 23 ZPO vor. Im Streitfall überstiegen die Forderungen des U stets die des HV, sodass kein Vermögen des HV in Hamburg belegen war.
  • Keine Zukunftsansprüche: Bloße Aussichten auf künftige Vermögenswerte (z. B. noch nicht fällige Provisionen) genügen nicht.

Rechtliche Einordnung:

  • § 23 ZPO regelt zwar primär die örtliche Zuständigkeit, indiziert aber auch die internationale Zuständigkeit.
  • Eine Ausdehnung des EuGVÜ auf Nichtvertragsstaaten lehnt das Gericht ab, da der Wortlaut des Übereinkommens dies nicht zulässt.
KI INHALT
Für § 23 ZPO ist ein gegenwärtiger Vermögenswert nötig. Bei Kontokorrentforderungen entscheidet der Aktivsaldo bei Saldoziehung. Bloße Aussichten oder zukünftige Ansprüche reichen nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verrechnung von Forderungen auf einen Kontokorrent
FUNDSTELLE
NORM
§ 355 HGB
Art. 6 EuGVÜ
§ 23 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.07.1992
AKTENZEICHEN
6 U 57/92
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1992:0709.6U57.92.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
13.12.2023