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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bamberg, 30.08.1996 - 2 HKO 1/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bamberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) gegen den Unternehmer (U) einen Anspruch auf Buchauszug aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) geltend machen kann, selbst wenn streitig ist, ob Provisions- und Abrechnungsansprüche noch bestehen. Der U kann sich nicht auf Verjährung oder stillschweigende Anerkennung durch Schweigen berufen, es sei denn, dem HV wurde die Geltendmachung dieser Ansprüche rechtskräftig aberkannt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV) die Erteilung eines Buchauszugs. Der U wendet ein, dass die Provisions- und Abrechnungsansprüche des HV verjährt oder durch dessen Schweigen auf die Provisionsabrechnungen anerkannt seien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bamberg hat entschieden, dass der Anspruch des HV auf Buchauszug unabhängig von der Frage besteht, ob die Provisions- und Abrechnungsansprüche noch durchsetzbar sind. Der U kann sich nicht auf Verjährung oder stillschweigende Anerkennung berufen, um den Buchauszugsanspruch abzulehnen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Buchauszugsanspruch des HV zunächst unabhängig von der Durchsetzbarkeit der Provisions- und Abrechnungsansprüche besteht. Nur wenn dem HV die Befugnis zur Geltendmachung dieser Ansprüche rechtskräftig aberkannt wurde, entfällt auch der Buchauszugsanspruch. Bloße Einwendungen wie Verjährung oder stillschweigende Anerkennung reichen dafür nicht aus.

KI INHALT
"Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters bleibt trotz Meinungsverschiedenheiten über Provisions- und Abrechnungsansprüche bestehen, es sei denn, diese wurden rechtskräftig aberkannt. Verjährung oder Schweigen auf Abrechnungen entziehen nicht den Anspruch."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
verjährte Ansprüche
streitige Ansprüche
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bamberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.08.1996
AKTENZEICHEN
2 HKO 1/96
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
22.04.2026 09:40:26