Vorinstanzen LAG Hamburg, 04.11.1994 - 3 Sa 25/94 -; ArbG Hamburg, 12.01.1994 - 19 Ca 195/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über seine Nebentätigkeiten geben muss, wenn er diese trotz Aufforderung über Jahre hinweg verweigert hat und die Interessen des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bedroht sind.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Auskunft über dessen Nebentätigkeiten. Der Anspruch stützt sich auf § 242 BGB (Treu und Glauben), da der AN trotz Aufforderung keine ausreichenden Angaben gemacht hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Auskunftsanspruch des AG für begründet erachtet. Der AN muss dem AG konkret Auskunft über seine Nebentätigkeiten in zwei genau bezeichneten Dreimonatszeiträumen erteilen.
c) Begründung des Gerichts:
- Nach § 242 BGB besteht ein Auskunftsanspruch, wenn der Berechtigte (hier: AG) in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete (hier: AN) die Auskunft unschwer erteilen kann.
- Nebentätigkeiten müssen dem AG angezeigt werden, wenn sie mit der vertraglichen Arbeitsleistung nicht vereinbar sind und somit eine Pflichtverletzung darstellen.
- Da der AN über Jahre hinweg keine Angaben gemacht hat, sind die berechtigten Interessen des AG (z. B. Prüfung tariflicher Zustimmungserfordernisse) bedroht. Daher ist der nachträgliche Auskunftsanspruch gerechtfertigt.