Revisionsentscheidung BGH, 12.11.1998 - I ZR 105/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I hat entschieden, dass es gegen das Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG) und das Sozialgesetzbuch (§ 284 SGB V) verstößt, wenn öffentlich-rechtliche Krankenkassen Arbeitnehmer oder Versicherungsvertreter privater Krankenversicherer als nebenberufliche Leiter ihrer Geschäfts- oder Verwaltungsstellen einsetzen oder wenn diese auf Briefpapier privater Versicherer Versicherungsvermittlungen anbieten.
a) Wer will was von wem woraus? Die öffentlich-rechtliche Krankenkasse setzt Arbeitnehmer (AN) oder Versicherungsvertreter (VV) eines privaten Krankenversicherers als nebenberufliche Leiter ihrer Geschäfts- oder Verwaltungsstellen ein. Zudem bieten diese Personen auf dem Briefpapier der privaten Krankenversicherung Kassenversicherten die Vermittlung privater Versicherungsverträge an. Rechtliche Grundlage: Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und § 284 SGB V (Datenverwendung nur für öffentlich-rechtliche Zwecke).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass beide Verhaltensweisen unzulässig sind:
- Der Einsatz von AN/VV privater Versicherer als nebenberufliche Leiter bei einer öffentlich-rechtlichen Krankenkasse verstößt gegen § 1 UWG.
- Das Anbieten von Versicherungsvermittlungen auf Briefpapier privater Versicherer durch diese Personen verstößt ebenfalls gegen § 1 UWG und gegen § 284 SGB V (Missbrauch versichertenbezogener Daten).
c) Begründung des Gerichts:
- § 1 UWG: Der Einsatz von Mitarbeitern privater Versicherer in leitender Funktion bei einer öffentlich-rechtlichen Kasse schafft einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, da die Grenzen zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Krankenversicherung verwischt werden.
- § 284 SGB V: Versichertenbezogene Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden. Die Verwendung für private Versicherungsvermittlung ist daher unzulässig.