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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 14.05.2012 - 19 U 3420/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I, 29.05.2009 - 27 O 16344/06 -; vorangegangene Revisionsentscheidung BGH, 20.09.2011 - II ZR 4/10 -

zu der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning in WM 15, 2

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass eine Bank einen Anleger über eine an seinen Vermögensverwalter gezahlte Provision aufklären muss, wenn der Vermögensverwalter ähnlich einem Vermögensverwalter die Interessen des Anlegers wahrnimmt und die Bank weiß, dass der Vermögensverwalter den Anleger nicht selbst über die Interessenkollision aufklärt. Die Aufklärungspflicht entfällt, wenn der Anleger bereits weiß oder erkennen kann, dass der Berater Provisionen erhält. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Bank bekannt dafür ist, nicht vergleichsbereit zu sein.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein geschädigter Anleger, der von einer Bank Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine an seinen Vermögensverwalter gezahlte Provision verlangt.
  • Beklagte: Eine Bank, die dem Vermögensverwalter des Anlegers eine verdeckte Provision (2 % des Agios) für die Empfehlung einer von ihr vertriebenen Fondsbeteiligung gezahlt hat.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger als ihrem Vertragspartner.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Aufklärungspflicht der Bank: Die Bank muss den Anleger über die an den Vermögensverwalter gezahlte Provision aufklären, wenn:

    • Der Vermögensverwalter ähnlich einem Vermögensverwalter die Interessen des Anlegers wahrnimmt (z. B. durch Weiterleitung des Anlagekapitals, Treuhandfunktion).
    • Die Bank weiß, dass der Vermögensverwalter den Anleger nicht selbst über die Interessenkollision (doppelte Vergütung: Honorar vom Anleger + Provision von der Bank) aufklärt.
    • Der Anleger die Gefährdung seiner Interessen durch die Provision nicht erkennen kann.
  2. Keine Aufklärungspflicht bei Erkennbarkeit:

    • Wenn der Anleger selbst kein Honorar an den Berater zahlt und offene Kosten (z. B. Agio) ausgewiesen sind, aus denen die Provisionen bestritten werden, muss die Bank nicht aufklären.
    • Bei freien Anlageberatern, die keine Vermögensverwaltung betreiben, besteht keine Offenlegungspflicht, sofern der Anleger weiß, dass der Berater Provisionen von der kapitalsuchenden Gesellschaft erhält.
  3. Schadensersatz:

    • Die Bank haftet nur für Schäden, die direkt aus der unterlassenen Aufklärung resultieren (z. B. Verlust der Anlage aufgrund fehlerhafter Beratung).
    • Nicht erstattungsfähig sind Verluste durch Untreue des Vermögensverwalters oder nicht erhaltene Ausschüttungen (da diese als Schadensminderung anzusehen wären).
  4. Anwaltskosten:

    • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Bank bekannt dafür ist, nicht vergleichsbereit zu sein und bereits Parallelklagen anhängig sind.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vermögensverwalterähnliche Tätigkeit: Der Berater handelt ähnlich einem Vermögensverwalter, wenn er nicht nur berät, sondern auch das Kapital des Anlegers weiterleitet und als Treuhänder fungiert. In diesem Fall besteht eine Interessenwahrungspflicht, die durch verdeckte Provisionen gefährdet wird.

  2. Erkennbarkeit der Interessenkollision: Die Bank muss aufklären, wenn sie weiß, dass der Vermögensverwalter den Anleger nicht über die Provision informiert. Die Aufklärungspflicht entfällt, wenn der Anleger die Provision erkennen kann (z. B. durch offene Kostenausweise).

  3. Wissensvorsprung der Bank: Wenn die Bank weiß, dass der Berater vom Anleger honoriert wird und zusätzlich Provisionen von ihr erhält, muss sie den Anleger über diese Doppeltätigkeit aufklären, da diese im Bereich der Vermögensverwaltung unüblich und interessengefährdend ist.

  4. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Es wird vermutet, dass der Anleger die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht getätigt hätte. Die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei Aufklärung erworben hätte.

  5. Keine Erstattung von Anwaltskosten: Bei fehlender Vergleichsbereitschaft der Bank und anhängigen Parallelklagen sind außergerichtliche Anwaltskosten nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig.


Relevante Rechtsgrundlagen:

  • BGH-Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Kick-back-Vereinbarungen (z. B. BGH, 20.09.2011 – II ZR 277/09).
  • Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung, Anlageberatung und -vermittlung.
KI INHALT
Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen an Vermögensverwalter bei Interessenkonflikt, Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Anlageberatung, Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung der Bank für fehlerhafte Kapitalanlageberatung
Aufklärungspflicht über die Provisionsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter des Anlegers
Abgrenzung zwischen Kapitalanlageberater
freier Berater und Vermögensverwalter
Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Bonifikation
Agionachlass
Rückvergütung
kick-back
echte Vermögensverwaltung
Vermögensverwalter
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
Geschäftsgebühr
bedingte Prozessführung
Schadenshöhe
Schadensumfang
Schadensersatz Anlageberatung
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.05.2012
AKTENZEICHEN
19 U 3420/09
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2012:0514.19U3420.09.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
16.04.2026 18:22:43