Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 02.08.1984 - 6 W 468/84

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter keinen ausreichenden Buchauszug gemäß § 87c HGB überlässt, wenn dieser die relevanten Daten selbst aus unübersichtlichen Unterlagen herausfiltern muss. Der Unternehmer muss die Daten selbst in einer klaren, tabellarischen Form aufbereiten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs gemäß § 87c HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können. Der Unternehmer stellt zwar Unterlagen (Aktenordner mit Provisionskopien, Kundenlisten, Preis- und Provisionsunterlagen) zur Verfügung, aber der Handelsvertreter muss die relevanten Informationen selbst zusammenstellen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die vom Unternehmer bereitgestellten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 87c HGB entsprechen. Der Buchauszug muss vom Unternehmer selbst in einer klaren, übersichtlichen und tabellarischen Form erstellt werden. Es reicht nicht aus, dem Handelsvertreter die Rohdaten zur Eigenrecherche zu überlassen – selbst wenn diese geordnet sind.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Buchauszugs: Der Handelsvertreter soll sich ohne eigenen Rechercheaufwand über Entstehung, Höhe und Fälligkeit seiner Provisionen informieren und die Abrechnungen des Unternehmers überprüfen können.
  • Formvorgabe: Die Daten müssen klar strukturiert und direkt verwertbar sein. Eine bloße Bereitstellung von Unterlagen, aus denen der HV die Informationen selbst extrahieren muss, genügt nicht.
  • Verantwortlichkeit: § 87c Abs. 2 HGB sieht vor, dass der Unternehmer den Buchauszug anfertigen muss. Diese Pflicht kann nicht auf den Handelsvertreter abgewälzt werden.
  • Aufwand: Auch ein hoher Zeit- und Kostenaufwand entbindet den Unternehmer nicht von dieser Verpflichtung.
KI INHALT
Der Buchauszug nach § 87c HGB muss dem Handelsvertreter eine klare Übersicht über Provisionsansprüche ermöglichen; bloße Unterlagensammlung reicht nicht aus – der Unternehmer muss selbst eine strukturierte Zusammenstellung erstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an einen Buchauszug
Zulässigkeit einer Verweisung auf Unterlagen
FUNDSTELLE
HVR Nr. 592
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
02.08.1984
AKTENZEICHEN
6 W 468/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.04.2026 09:40:26