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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter keinen ausreichenden Buchauszug gemäß § 87c HGB überlässt, wenn dieser die relevanten Daten selbst aus unübersichtlichen Unterlagen herausfiltern muss. Der Unternehmer muss die Daten selbst in einer klaren, tabellarischen Form aufbereiten.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erstellung eines Buchauszugs gemäß § 87c HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können. Der Unternehmer stellt zwar Unterlagen (Aktenordner mit Provisionskopien, Kundenlisten, Preis- und Provisionsunterlagen) zur Verfügung, aber der Handelsvertreter muss die relevanten Informationen selbst zusammenstellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die vom Unternehmer bereitgestellten Unterlagen nicht den Anforderungen des § 87c HGB entsprechen. Der Buchauszug muss vom Unternehmer selbst in einer klaren, übersichtlichen und tabellarischen Form erstellt werden. Es reicht nicht aus, dem Handelsvertreter die Rohdaten zur Eigenrecherche zu überlassen – selbst wenn diese geordnet sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck des Buchauszugs: Der Handelsvertreter soll sich ohne eigenen Rechercheaufwand über Entstehung, Höhe und Fälligkeit seiner Provisionen informieren und die Abrechnungen des Unternehmers überprüfen können.
- Formvorgabe: Die Daten müssen klar strukturiert und direkt verwertbar sein. Eine bloße Bereitstellung von Unterlagen, aus denen der HV die Informationen selbst extrahieren muss, genügt nicht.
- Verantwortlichkeit: § 87c Abs. 2 HGB sieht vor, dass der Unternehmer den Buchauszug anfertigen muss. Diese Pflicht kann nicht auf den Handelsvertreter abgewälzt werden.
- Aufwand: Auch ein hoher Zeit- und Kostenaufwand entbindet den Unternehmer nicht von dieser Verpflichtung.