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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 30.09.2004 - 413 O 144/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsvertreter (VV) auf Verlangen Auskunft über Stornierungen (Datum, Grund, Erhaltungsmaßnahmen) gemäß § 87c Abs. 3 HGB erteilen muss. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung erfolgt nach § 888 Abs. 1 ZPO.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) die Mitteilung von Datum und Grund einer Stornierung sowie Informationen über eingeleitete Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen einer Auskunftspflicht nach § 87c Abs. 3 HGB (Recht des VV auf Informationen über die Geschäfte, für die er Provision beanspruchen kann).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hamburg bestätigt, dass die titulierte Verpflichtung des VU zur Auskunftserteilung besteht. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung erfolgt nach § 888 Abs. 1 ZPO (Vollstreckung von Handlungen, die nur durch den Schuldner persönlich vorgenommen werden können).

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87c Abs. 3 HGB gewährt dem VV einen Auskunftsanspruch gegenüber dem VU, um seine Provisionsansprüche geltend zu machen.
  • Da es sich um eine unvertretbare Handlung (persönliche Auskunftserteilung durch das VU) handelt, ist die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft) die richtige Rechtsgrundlage.
  • Die Auskunftspflicht ist einklagbar und vollstreckbar, da sie klar definiert und tituliert ist.
KI INHALT
Vollstreckung einer Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gemäß § 87c Abs. 3 HGB über Stornierungsdaten und Erhaltungsmaßnahmen nach § 888 Abs. 1 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Vollstreckung
FUNDSTELLE
NORM
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
30.09.2004
AKTENZEICHEN
413 O 144/99
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
06.08.2020