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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 22.07.1959 - 15 W 1050/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass eine Stufenklage nicht vorliegt, wenn der Kläger einen Teilbetrag sofort einklagt und zusätzlich Auskunft über weitere Beträge verlangt. Die Ansprüche sind stattdessen gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger verfolgt einen Leistungsanspruch, bei dem er einen Teilbetrag sofort geltend macht und zusätzlich Auskunft über weitere Beträge verlangt. Es geht um die Frage, ob dies als Stufenklage zu behandeln ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG stellt klar, dass in diesem Fall keine Stufenklage vorliegt. Stattdessen sind die erhobenen Ansprüche (Teilleistung + Auskunft) gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen.

c) Begründung des Gerichts: Eine Stufenklage liegt nur vor, wenn der Kläger seine Ansprüche in klaren Stufen (z. B. erst Auskunft, dann Leistung) geltend macht. Hier aber werden Teilbetrag und Auskunft gleichzeitig verlangt, weshalb die Ansprüche als Einheit zu betrachten und zusammenzurechnen sind.

KI INHALT
Keine Stufenklage bei sofortiger Geltendmachung eines Teilbetrags und Auskunftsverlangen – Ansprüche sind gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zusammenrechnung des Streitwerts
Gegenstandswert
Auskunftsanspruch
unechte Stufenklage
FUNDSTELLE
bei Tschischgale, RPfleger 62, 120
NORM
§ 5 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.07.1959
AKTENZEICHEN
15 W 1050/59
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
17.01.2019