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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass eine Stufenklage nicht vorliegt, wenn der Kläger einen Teilbetrag sofort einklagt und zusätzlich Auskunft über weitere Beträge verlangt. Die Ansprüche sind stattdessen gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger verfolgt einen Leistungsanspruch, bei dem er einen Teilbetrag sofort geltend macht und zusätzlich Auskunft über weitere Beträge verlangt. Es geht um die Frage, ob dies als Stufenklage zu behandeln ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG stellt klar, dass in diesem Fall keine Stufenklage vorliegt. Stattdessen sind die erhobenen Ansprüche (Teilleistung + Auskunft) gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen.
c) Begründung des Gerichts: Eine Stufenklage liegt nur vor, wenn der Kläger seine Ansprüche in klaren Stufen (z. B. erst Auskunft, dann Leistung) geltend macht. Hier aber werden Teilbetrag und Auskunft gleichzeitig verlangt, weshalb die Ansprüche als Einheit zu betrachten und zusammenzurechnen sind.