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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Berlin hat entschieden, dass ein kaufmännischer Angestellter, der Waren des Arbeitgebers auf eigene Rechnung verkauft, grob gegen seine Treuepflicht verstößt, was eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Zudem hält das Gericht § 75 Abs. 3 HGB für verfassungswidrig, da die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännischer Angestellter hat Waren seines Arbeitgebers (Prinzipals) auf eigene Rechnung veräußert. Der Arbeitgeber möchte daraus eine fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens ableiten. Zudem geht es um die Anwendung von § 75 Abs. 3 HGB, der bei einer solchen Kündigung den Verlust der Karenzentschädigung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Gericht bestätigt, dass das Verhalten des Angestellten eine grob treuepflichtwidrige Handlung darstellt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
- Es erklärt § 75 Abs. 3 HGB für verfassungswidrig, da die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Treuepflichtverletzung liegt darin, dass der Angestellte durch den Eigenhandel mit Waren des Arbeitgebers dessen Interessen schwerwiegend schädigt (z. B. Konkurrenz, Vertrauensbruch).
- Die Verfassungswidrigkeit von § 75 Abs. 3 HGB wird mit der Rechtsprechung des BAG begründet: Die Regelung benachteilige den Angestellten unangemessen, da sie ihm die Karenzentschädigung entziehe, ihn aber weiterhin an das Wettbewerbsverbot binde. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit.