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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Beauftragter, der gleichzeitig Eigentümer eines Teils des zu verkaufenden Objekts ist, bei einem Interessenkonflikt weder einseitig seine eigenen Interessen über die des Auftraggebers stellen darf noch diesen benachteiligen darf. Er muss etwaige Sondervorteile (z. B. überhöhte Preise für seinen Anteil) an den Auftraggeber herausgeben (§ 667 BGB).
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Beauftragter (der zugleich Miteigentümer des Verkaufsobjekts ist) und sein Auftraggeber (anderer Miteigentümer).
- Streitgegenstand: Der Beauftragte soll das gemeinsame Objekt verkaufen, steht aber in einem Interessenkonflikt, weil der Kaufinteressent für den Anteil des Auftraggebers einen höheren Preis zahlt, je niedriger der Preis für den Anteil des Beauftragten ist.
- Rechtsgrundlage: Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB, insbesondere § 667 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Beauftragte darf im Interessenkonflikt nicht einseitig seine eigenen Interessen verfolgen (z. B. durch Ausbedingen eines unverhältnismäßig hohen Preises für seinen Anteil auf Kosten des Auftraggebers). Er muss etwaige Vorteile, die er durch den Konflikt erlangt (z. B. Sondervorteile von Dritten), an den Auftraggeber herausgeben (§ 667 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Der Beauftragte ist zur gewissenhaften Interessenwahrnehmung verpflichtet (§ 662 BGB) und muss grundsätzlich den höchsten möglichen Preis erzielen.
- Bei einem Interessenkonflikt (hier: Eigennutz als Miteigentümer vs. Pflicht gegenüber dem Auftraggeber) darf er nicht einseitig handeln.
- Sondervorteile (auch von Dritten) sind herauszugeben, wenn sie den Auftraggeber benachteiligen könnten – selbst wenn sie nicht für diesen bestimmt waren (Bestätigung der Rechtsprechung aus BGHZ 39, 1).
- Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB dient der Vermeidung von Interessenkollisionen und der Wahrung der Treuepflicht.