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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Koblenz, 02.07.1997 - 9 Ca 3381/96N -; vgl. dazu OLG Düsseldorf, 26.02.1993 LS 6 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit im gleichen Wirtschaftsbereich (hier: Reiseleitung und -vermittlung durch einen Arbeitnehmer eines Reisebüros) gerechtfertigt ist – selbst ohne konkreten Schaden oder Kundenabwerbung für den Arbeitgeber.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Reisebüro) hat gegen seinen Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit (Reiseleitung und -vermittlung) ausgesprochen. Der Arbeitnehmer klagt gegen diese Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Konkurrenztätigkeit im gleichen Wirtschaftsbereich des Arbeitgebers regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dabei ist es unerheblich, ob dem Arbeitgeber ein konkreter Schaden entstanden ist oder ob tatsächlich Kunden abgeworben wurden. Allein die Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber genügt für die Wirksamkeit der Kündigung.

KI INHALT
Unerlaubte Konkurrenztätigkeit im gleichen Wirtschaftsbereich rechtfertigt fristlose Kündigung, selbst ohne konkreten Schaden oder Kundenabwerbung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Konkurrenztätigkeit
Störung im Vertrauensbereich
Unerheblichkeit der Entstehung eines Schadens
Wettbewerbsverstoß
FUNDSTELLE
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
§ 60 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.12.1997
AKTENZEICHEN
9 Sa 949/97
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:1997:1201.9SA949.97.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
22.02.2021