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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Sachsen-Anhalt, 29.09.1998 - 8 Sa 902/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Naumberg, 12.06.1997 - 3 Ca 573/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen-Anhalt entschied, dass eine außerordentliche Kündigung einer Kassenführerin wegen kurzfristiger Entnahme kleiner Geldbeträge aus der Kasse (20–30 DM für 1–2 Stunden) nicht ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn keine unredlichen Absichten vorlagen. Die Interessenabwägung im Einzelfall ist maßgeblich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche Kündigung einer Kassenführerin (Postschalterangestellte) wegen pflichtwidriger Entnahme von Geldern aus der Kasse. Die Kassenführerin hatte mehrmals Beträge zwischen 20 und 30 DM für 1–2 Stunden entnommen und später zurückgeführt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Die Kündigung sei nur bei Vorliegen unredlicher Absichten oder einem irreparablen Vertrauensverlust gerechtfertigt – beides lag hier nicht vor.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine außerordentliche Kündigung setze eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus.
  • Die kurzfristige Entnahme kleiner Beträge ohne nachweislich unredliche Absicht begründe keinen endgültigen Vertrauensverlust.
  • Da die Beträge zurückgeführt wurden und keine Bereicherungsabsicht bestand, sei eine Abmahnung vor der Kündigung notwendig gewesen, um der Kassenführerin Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben.
KI INHALT
Eine Straftat oder Pflichtverletzung rechtfertigt nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung – entscheidend ist die Interessenabwägung im Einzelfall. Bei kurzfristiger Kassenentnahme ohne unredliche Absicht ist eine Abmahnung erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
kurzfristiges Entleihen von Inkassobeträgen
Inkasso
Erfordernis einer Abmahnung
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
Vertrauensverhältnis
Störung im Vertrauensbereich
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Sachsen-Anhalt
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.09.1998
AKTENZEICHEN
8 Sa 902/97
ECLI
ECLI:DE:LAGST:1998:0929.8SA902.97.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
01.02.2021