Vorinstanz ArbG Naumberg, 12.06.1997 - 3 Ca 573/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen-Anhalt entschied, dass eine außerordentliche Kündigung einer Kassenführerin wegen kurzfristiger Entnahme kleiner Geldbeträge aus der Kasse (20–30 DM für 1–2 Stunden) nicht ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn keine unredlichen Absichten vorlagen. Die Interessenabwägung im Einzelfall ist maßgeblich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche Kündigung einer Kassenführerin (Postschalterangestellte) wegen pflichtwidriger Entnahme von Geldern aus der Kasse. Die Kassenführerin hatte mehrmals Beträge zwischen 20 und 30 DM für 1–2 Stunden entnommen und später zurückgeführt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für unrechtmäßig, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Die Kündigung sei nur bei Vorliegen unredlicher Absichten oder einem irreparablen Vertrauensverlust gerechtfertigt – beides lag hier nicht vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine außerordentliche Kündigung setze eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus.
- Die kurzfristige Entnahme kleiner Beträge ohne nachweislich unredliche Absicht begründe keinen endgültigen Vertrauensverlust.
- Da die Beträge zurückgeführt wurden und keine Bereicherungsabsicht bestand, sei eine Abmahnung vor der Kündigung notwendig gewesen, um der Kassenführerin Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben.