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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster hat entschieden, dass für eine Klage eines Bausparkassenvertreters gegen die Bausparkasse auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs (AA) am Sitz der Gebietsdirektion der Bausparkasse nicht der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) gilt. Die Klage ist daher am allgemeinen Gerichtsstand der Bausparkasse zu erheben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bausparkassenvertreter klagt gegen die von ihm vertretene Bausparkasse am Sitz deren Gebietsdirektion auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs (AA). Der Anspruch stützt sich auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Vertreter und der Bausparkasse.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Münster hat die Unzuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gebietsdirektion festgestellt. Die Klage kann daher nicht am Ort der Gebietsdirektion eingereicht werden, sondern muss am allgemeinen Gerichtsstand der Bausparkasse (in der Regel ihr satzungsmäßiger Sitz) erhoben werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Sondervorschrift des § 21 ZPO (Gerichtsstand der Niederlassung) setzt voraus, dass sich die Klage unmittelbar auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung bezieht und das zugrundeliegende Geschäft von der Niederlassung als betriebstypische Angelegenheit ausgegangen ist.
- Bei einer Klage auf Ausgleichsanspruch geht es jedoch nicht um nach außen gerichtetes Handeln der Gebietsdirektion, sondern um interne, organisatorische Vorgänge der Bausparkasse (z. B. vertragliche Abrechnungen zwischen Vertreter und Bausparkasse).
- Da der Bausparkassenvertreter in einer Region (und nicht spezifisch für die Gebietsdirektion) tätig war, bezieht sich der Rechtsstreit nicht auf den Standort der Gebietsdirektion. Daher scheidet der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO aus.