Vorinstanzen LAG Köln, 23.03.1994 - 7 Sa 1319/93 -; ArbG Köln, 22.07.1993 - 14 Ca 968/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass überraschende Klauseln in Formulararbeitsverträgen oder allgemeinen Arbeitsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Eine vertragliche Ausschlussfrist ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift eingeordnet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag oder allgemeinen Arbeitsbedingungen, die ohne besonderen Hinweis oder Hervorhebung unter einer irreführenden Überschrift platziert wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass solche überraschenden Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. insbesondere gilt dies für Ausschlussfristen, die unter den genannten Umständen in den Vertrag aufgenommen wurden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht lässt offen, ob sich dies aus einer analogen Anwendung von § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB) oder aus § 242 BGB (Treu und Glauben) in Verbindung mit einem allgemeinen Rechtsgedanken ergibt, der in § 3 AGBG zum Ausdruck kommt. Entscheidend ist, dass die Klausel für den Arbeitnehmer überraschend ist, insbesondere wenn sie unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift versteckt und nicht besonders hervorgehoben wird. Dies verstößt gegen die Anforderungen an Transparenz und Fairness im Arbeitsvertragsrecht.