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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch aus einem Suchauftrag hat, wenn der Interessent ihn aktiv mit der Suche nach Objekten beauftragt und der Makler seine Provisionserwartung vorher offenlegt. Ein bloßer Nachweis aus dem Bestand des Maklers reicht nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Interessenten Provision für den Nachweis eines Objekts aus seinem Bestand. Der Makler stützt seinen Anspruch auf einen vermeintlichen Suchauftrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verneint den Provisionsanspruch. Ein Suchauftrag liegt nur vor, wenn der Interessent den Makler aktiv mit der externen Suche nach Objekten beauftragt. Der bloße Nachweis aus dem eigenen Bestand des Maklers erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem muss der Makler seine Provisionserwartung vor der Leistungserbringung offenlegen, um einen Anspruch geltend machen zu können.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Suchauftrag erfordert, dass der Interessent den Makler bittet, nach außen hin suchend tätig zu werden (z. B. durch aktives Recherchieren am Markt).
- Ein bloßer Nachweis aus dem Bestand des Maklers ist keine Suche, sondern eine interne Leistung.
- Ein entgeltlicher Suchauftrag setzt voraus, dass der Interessent Dienste erwartet, die nur gegen Entgelt erbracht werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Ohne vorherige Offenlegung der Provisionserwartung kann der Makler keine Vergütung verlangen (Bestätigung der eigenen Rechtsprechung, OLG Hamm, NJW-RR 89, 1210).