Vorinstanzen KG, 03.06.1992 - 23 U 266/92 -; LG Berlin, 30.10.1991 - 26 O 255/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses bereits mit Vertragsabschluss beginnt, nicht erst mit dem vereinbarten Leistungsbeginn. Zudem ist eine Klausel mit Leerräumen verboten, wenn die Ausfüllungsmöglichkeiten nicht vorgegeben sind und nur eine Variante wirksam wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich ein Verbraucher oder Kunde) wendet sich gegen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Miet-, Service- oder Abonnementvertrag). Die Klausel betrifft die Laufzeit des Vertrages und enthält Leerräume, deren Ausfüllung nicht vorgegeben ist. Der Kläger begehrt die Unwirksamkeit dieser Klausel nach § 11 Nr. 12a AGBG (heute: § 309 Nr. 9 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet zweierlei:
- Die bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses beginnt mit dem Abschluss des Vertrages, nicht erst mit dem vereinbarten späteren Beginn der Leistungserbringung.
- Eine Klausel mit Leerräumen ist einschränkungslos verboten, wenn die möglichen Ausfüllungen nicht vorgegeben sind und nur eine einzige Alternative zur Wirksamkeit führen würde.
c) Begründung des Gerichts:
- Zur Laufzeit: Der BGH stellt klar, dass die Bindungswirkung eines Dauerschuldverhältnisses nicht von der tatsächlichen Leistungsaufnahme abhängt, sondern bereits mit dem Vertragsschluss einsetzt. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass der Verwender der AGB die Bindung einseitig hinauszögern kann.
- Zu Leerklauseln: Eine Klausel mit offenen Leerräumen ist unwirksam, wenn sie nicht hinreichend konkretisiert ist. Der BGH grenzt sich hier von einer früheren Entscheidung (BGH, 03.12.1991) ab, in der eine Klausel noch wirksam war, weil mehrere Ausfüllungsmöglichkeiten denkbar waren. Im vorliegenden Fall führt nur eine einzige Ausfüllung zur Wirksamkeit, was die Klausel unangemessen benachteiligend macht und daher verboten ist.