n. rkr.; a.A. der BGH im Revisionsurteil vom 10.05.1984 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Nachfolger eines Handelsvertreters (HV) den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch für Neukunden geltend machen kann, die bereits vom Vorgänger geworben wurden, sofern der Nachfolger die Zahlung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Unternehmer (U) übernimmt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Nachfolger eines Handelsvertreters (neuer HV) begehrt den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB vom Unternehmer (U). Streitig ist, ob Kunden, die bereits vom Vorgänger-HV neu geworben wurden, beim Ausgleichsanspruch des Nachfolgers als „Neukunden“ (§ 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB) berücksichtigt werden können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bejaht dies: Der Nachfolger kann die vom Vorgänger geworbenen Neukunden in seinen eigenen Ausgleichsanspruch einbeziehen, wenn er die Zahlung des Ausgleichsanspruchs an Stelle des Unternehmers übernimmt.
c) Begründung des Gerichts: Die Regelung des § 89b HGB zielt auf den Ausgleich der Vorteile ab, die der Unternehmer durch die dauerhafte Bindung von Neukunden erhält. Übernimmt der Nachfolger die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs, tritt er wirtschaftlich in die Rechtsposition des Vorgängers ein. Daher ist es gerechtfertigt, die vom Vorgänger geworbenen Kunden auch für seinen Anspruch zu berücksichtigen, sofern sie weiterhin geschäftlich aktiv sind und dem Unternehmer Vorteile bringen. Die Norm knüpft nicht an die Person des HV, sondern an die Neukundengewinnung als solche an.