rkr.; nachgehend BGH, 12.11.1997 - XI R 30/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Schleswig entscheidet, dass Beträge auf einem Stornoreservekonto eines Versicherungsvertreters (VV) nicht als zugeflossen gelten, wenn sie nach Vertrag noch nicht verdient sind und der VV nicht darüber verfügen kann. Die Entscheidung grenzt sich von einer früheren BFH-Entscheidung ab.
a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt will die auf dem Stornoreservekonto gutgeschriebenen Beträge eines VV als zugeflossene Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) besteuern. Der VV wendet ein, dass diese Beträge noch nicht verdient und für ihn nicht verfügbar seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Schleswig entscheidet, dass die Beträge nicht als zugeflossen gelten, wenn sie vertraglich noch nicht verdient sind und der VV keine Verfügungsmacht darüber hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Zufluss nach § 11 Abs. 1 EStG: Der Zufluss setzt voraus, dass der Steuerpflichtige wirtschaftlich über die Mittel verfügen kann. Hier fehlt diese Verfügungsmacht.
- Abgrenzung zum BFH-Urteil (1993): Im Gegensatz zur früheren BFH-Entscheidung (die einen Zufluss bejaht hatte) betont das FG Schleswig, dass die vertragliche Regelung und die fehlende Verdienstbereitschaft der Beträge entscheidend sind.
- Tatsächliche Verständigung: Das Gericht verweist zusätzlich auf die Möglichkeit einer Einigung über die Höhe von Betriebsausgaben, falls Unklarheiten bestehen.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, wann Beträge auf Stornoreservekonten steuerlich als zugeflossen gelten – nämlich nur bei tatsächlich verdienten und verfügbaren Mitteln.