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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 27.06.1968 - 1 Sa 4/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass die Weigerung eines Arbeitnehmers, trotz Abmahnung einen vertraglich geschuldeten täglichen Tätigkeitsbericht zu erstellen, eine fristlose Kündigung rechtfertigt – selbst wenn dem Arbeitgeber dadurch kein Schaden entsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) kündigte dem Arbeitnehmer (AN) fristlos, weil dieser sich weigerte, eine vertraglich vereinbarte Pflicht zu erfüllen: die tägliche Abgabe eines Tätigkeitsberichts. Der AN hatte diese Pflicht trotz vorheriger Abmahnung nicht erfüllt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Berlin (LAG Berlin) bestätigte, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gerechtfertigt war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die vertragliche Pflicht zur Erstellung des Tätigkeitsberichts war verbindlich.
  • Die Weigerung des AN, dieser Pflicht nachzukommen, stellte einen wichtigen Grund für die Kündigung dar.
  • Eine vorherige fruchtlose Abmahnung war erfolgt, was die Kündigung zusätzlich stützte.
  • Entscheidend war nicht, ob dem AG ein konkreter Schaden entstand – bereits die Pflichtverletzung an sich rechtfertigte die Kündigung.
KI INHALT
Fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn Arbeitnehmer trotz Ermahnung Tätigkeitsbericht verweigert – Schadenseintritt für Arbeitgeber nicht entscheidend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
beharrliche Weigerung der Erstellung von Tagesberichten
FUNDSTELLE
BB 69, 834
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1968
AKTENZEICHEN
1 Sa 4/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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