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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Schadensersatzanspruch eines Handelsvertreters (HV) wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung durch den Unternehmer (U) nicht dadurch begrenzt wird, dass der Unternehmer den vom HV vermittelten Umsatz während der Vertragslaufzeit beschränkt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Schadensersatz wegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags. Der Unternehmer berief sich darauf, dass er den vom HV vermittelten Umsatz während der Vertragszeit beschränkt habe, und wollte damit den Schadensersatzanspruch des HV begrenzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Beschränkung des vermittelten Umsatzes durch den Unternehmer den Schadensersatzanspruch des HV nicht mindert. Der Anspruch bleibt in vollem Umfang bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass die Umsatzbeschränkung durch den Unternehmer keine rechtfertigende Wirkung für die Kündigung hat und daher auch keine Auswirkungen auf die Höhe des Schadensersatzes haben kann. Der Schadensersatzanspruch des HV ergibt sich aus der unrechtmäßigen Kündigung und ist unabhängig von möglichen Umsatzbeschränkungen zu betrachten.