Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Frankfurt/Main (Urteil vom 20.04.1998 – 1 CA 9975/96) entschied, dass eine einseitige Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber (AG) unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht vorsieht. Zudem kann eine Kündigung wegen absoluter Erfolglosigkeit eines Handlungsgehilfen sozial gerechtfertigt sein, wenn dieser trotz Abmahnung und konkreter Verbesserungsvorgaben (z. B. höhere Besuchsfrequenz) keine Umsätze erzielt und keinen Leistungswillen zeigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Arbeitgeber (AG) wollte die Probezeit einseitig verlängern und später den Arbeitnehmer (AN, Handlungsgehilfe) wegen absoluter Erfolglosigkeit bei der Akquise kündigen.
- Der AN wehrte sich gegen die Verlängerung der Probezeit und die Kündigung, da er seine Pflichten (Arbeitseinsatz, nicht Erfolgsgarantie) erfüllt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Probezeitverlängerung: Die einseitige Verlängerung der Probezeit durch den AG ist unwirksam, da sie nicht vertraglich vereinbart war und der AG irrtümlich annahm, dies per Direktionsrecht anordnen zu können. Die bloße Kenntnisnahme des AN reicht nicht für eine einvernehmliche Vertragsänderung.
- Kündigung wegen Erfolglosigkeit: Die Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG), wenn der AN trotz Abmahnung und konkreter Anweisungen (z. B. mehr Kundenbesuche) keine Umsätze erzielt und keinen Leistungswillen nachweist. Absolute Erfolglosigkeit über zwei Monate nach einem Kritikgespräch legt nahe, dass der AN seine Pflichten (Eigeninitiative bei der Kundengewinnung) vernachlässigt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Probezeit: Eine Vertragsänderung erfordert Einvernehmen (Angebot + Annahme). Die Unterschrift des AN unter die Mitteilung des AG beweist nur Kenntnisnahme, nicht Zustimmung.
- Leistungspflicht des AN: Ein Handlungsgehilfe schuldet keine Erfolgsgarantie, sondern nur Arbeitseinsatz. Allerdings muss er aktiv (z. B. durch Eigenakquise) versuchen, Umsatzziele zu erreichen.
- Kündigungsgrund: Bei anhaltender Erfolglosigkeit trotz Abmahnung und unterlassener Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen (z. B. Seminare, Rücklaufaktionen) liegt ein kündigungserhebliches Versagen vor. Der AN muss konkret darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat – sonst wird mangelnder Wille vermutet.
- Vertriebsgebiet: Der AN darf sich nicht auf vom AG benannte Kunden beschränken, sondern muss eigeninitiativ weitere Interessenten in seinem zugewiesenen Gebiet (hier: bestimmte Postleitzahlen) gewinnen.