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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 08.07.1965 - 3 U 25/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die planmäßige Abwerbung von Vertretern eines Mitbewerbers einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb darstellt und daher unzulässig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen ein Konkurrenzunternehmen (Beklagter), das systematisch dessen Vertreter abwirbt. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat die planmäßige Abwerbung von Vertretern eines Konkurrenten als unlauteren Wettbewerb eingestuft und diese Praxis für unzulässig erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine gezielte und systematische Abwerbung von Mitarbeitern eines Mitbewerbers gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstößt. Solche Handlungen untergraben den fairen Wettbewerb und sind daher rechtlich nicht hinnehmbar.

KI INHALT
Planmäßige Abwerbung von Vertretern eines Mitbewerbers ist nach OLG Hamburg unlauterer Wettbewerb.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abwerbung von Vertretern
FUNDSTELLE
VW 65, 1316
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.07.1965
AKTENZEICHEN
3 U 25/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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