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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Zweibrücken, 25.22.1998 - 1 U 269/97 -; LG Zweibrücken, 21.08.1997 - 2 O 166/97 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass § 354a HGB (der die Wirkung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote einschränkt) nicht auf vor Inkrafttreten der Norm vereinbarte Abtretungsverbote anwendbar ist, wenn die abgetretene Forderung bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsverbots. Das Abtretungsverbot war vor Inkrafttreten des § 354a HGB (1. Oktober 1998) vereinbart worden, und die abgetretene Forderung war ebenfalls bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden. Der Schuldner wendet sich gegen die Abtretung und berufen sich auf das Abtretungsverbot.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass § 354a HGB in diesem Fall nicht anwendbar ist. Das vereinbarte Abtretungsverbot bleibt daher wirksam, und die Abtretung ist unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm. § 354a HGB ist erst am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Da sowohl das Abtretungsverbot als auch die Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, greift die Regelung nicht ein. Andernfalls würde dies eine unzulässige Rückwirkung darstellen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre.

KI INHALT
§ 354 a HGB findet keine Anwendung auf vor Inkrafttreten vereinbarte rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, wenn die Forderung bereits vorher entstanden ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abtretungsverbot in beiderseitigem Handelsgeschäft
retroaktive Rückwirkung
NORM
§ 354 a HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.2001
AKTENZEICHEN
X ZR 247/98
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
16.12.2020