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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) haftet einem Handelsvertreter (HV) auf Schadensersatz, Unterlassung und Widerruf, wenn er wahrheitswidrig behauptet, die Geschäftsbeziehung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des HV abgebrochen zu haben, da dies einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des HV darstellt (§ 823 Abs. 1 BGB).
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) Schadensersatz, Unterlassung und Widerruf einer unwahren Behauptung sowie Auskunft über die Empfänger dieser Behauptung. Der Anspruch stützt sich auf § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei rechtswidrigem Eingriff in den Gewerbebetrieb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der U dem HV zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er gegenüber Kunden falsch behauptet, die Zusammenarbeit mit dem HV wegen unerfreulicher Erfahrungen (z. B. pflichtwidriges Verhalten) beendet zu haben. Zudem hat der HV Anspruch auf:
- Unterlassung und Widerruf der unwahren Behauptung,
- Auskunft darüber, wem gegenüber der U die Aussage getätigt hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Die unwahre Behauptung des U ist geeignet, Misstrauen gegen den HV zu schüren und dessen Gewerbebetrieb zu stören.
- Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb ist rechtswidrig, wenn die Vorwürfe nicht objektiv notwendig sind, um einen rechtlich anerkannten Zweck zu verfolgen.
- Der U darf keine persönlichen Differenzen mit dem HV an Kunden weitergeben, da dies nicht gerechtfertigt ist.