Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 14.05.1976 - 3 Ta 16/76

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass der Betriebsrat bei erfolgsabhängigen Vergütungssystemen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Mitbestimmungsrechte hat – nicht nur bei allgemeinen Grundsätzen, sondern auch bei allen Einzelheiten, die das System prägen. Die konkrete Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat beansprucht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung) in Bezug auf ein erfolgsabhängiges Vergütungssystem. Streitig ist, ob dies nur die grundsätzliche Ausgestaltung oder auch einzelne Elemente (z. B. Berechnungsmethoden) umfasst – und ob die Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg mitbestimmungspflichtig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Mitbestimmungspflichtig sind alle Elemente, die das System im Einzelnen ausgestalten und es zu einem abgeschlossenen, abgegrenzten System machen (z. B. Struktur, Berechnungsgrundlagen).
  • Nicht mitbestimmungspflichtig ist die konkrete Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg, selbst wenn die erfolgsabhängige Vergütung mit Akkord- oder Prämienlöhnen vergleichbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst alle systemprägenden Regelungen einer erfolgsabhängigen Vergütung, da diese die Lohngestaltung im Betrieb konkretisieren.
  • Die Höhe der Vergütung für einen Basiserfolg ist jedoch eine unternehmerische Entscheidung, die nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt – ähnlich wie bei Akkordlöhnen, wo nur das System, nicht aber die individuelle Lohnhöhe mitbestimmt wird.
KI INHALT
Mitbestimmung des Betriebsrats bei erfolgsabhängiger Vergütung: nicht nur Grundsätze, sondern auch Systemelemente unterliegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, nicht jedoch die konkrete Vergütungshöhe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Provisionsfestsetzung
FUNDSTELLE
VW 76, 1061
NORM
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.05.1976
AKTENZEICHEN
3 Ta 16/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG