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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass der Betriebsrat bei erfolgsabhängigen Vergütungssystemen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Mitbestimmungsrechte hat – nicht nur bei allgemeinen Grundsätzen, sondern auch bei allen Einzelheiten, die das System prägen. Die konkrete Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg unterliegt jedoch nicht der Mitbestimmung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Betriebsrat beansprucht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung) in Bezug auf ein erfolgsabhängiges Vergütungssystem. Streitig ist, ob dies nur die grundsätzliche Ausgestaltung oder auch einzelne Elemente (z. B. Berechnungsmethoden) umfasst – und ob die Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg mitbestimmungspflichtig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Mitbestimmungspflichtig sind alle Elemente, die das System im Einzelnen ausgestalten und es zu einem abgeschlossenen, abgegrenzten System machen (z. B. Struktur, Berechnungsgrundlagen).
- Nicht mitbestimmungspflichtig ist die konkrete Höhe der Vergütung für einen bestimmten Basiserfolg, selbst wenn die erfolgsabhängige Vergütung mit Akkord- oder Prämienlöhnen vergleichbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst alle systemprägenden Regelungen einer erfolgsabhängigen Vergütung, da diese die Lohngestaltung im Betrieb konkretisieren.
- Die Höhe der Vergütung für einen Basiserfolg ist jedoch eine unternehmerische Entscheidung, die nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt – ähnlich wie bei Akkordlöhnen, wo nur das System, nicht aber die individuelle Lohnhöhe mitbestimmt wird.