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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entscheiden am 14.10.1931 (Aktenzeichen 102/31), dass ein Verzicht erst mit Annahme der Verzichtserklärung wirksam wird. Die Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, insbesondere wenn der Schuldner die Verzichtserklärung des Gläubigers erkannt und unwidersprochen entgegengenommen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger erklärt gegenüber seinem Schuldner einen Verzicht (z. B. auf eine Forderung). Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen dieser Verzicht rechtlich wirksam wird – insbesondere, ob die bloße Erklärung des Gläubigers ausreicht oder eine Annahme durch den Schuldner erforderlich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RAG stellt klar, dass ein Verzicht erst durch die Annahme der Verzichtserklärung rechtlich wirksam wird. Die Annahme kann dabei ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Verzicht als einseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich der Annahme bedarf, um verbindlich zu werden. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der Schuldner die Verzichtserklärung des Gläubigers als solche erkannt und unwidersprochen entgegengenommen hat. In diesem Fall ist von einer konkludenten (schlüssigen) Willenserklärung des Schuldners auszugehen.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verzichts im Schuldverhältnis und betont die Bedeutung der Annahme – auch in stillschweigender Form.