Vorinstanzen OLG Duisburg, 28.04.1978; LG Duisbrug, 12.05.1977
vgl. dazu BGH, 09.12.1986; Kossmann, NJW 84, 1664
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Importeure technischer Geräte aus den ursprünglichen EWG-Mitgliedsstaaten in Deutschland keine strengeren Prüfungspflichten haben als Großhändler inländischer Waren, da die allgemeine Verkehrssicherungspflicht keine weitergehende Prüfung verlangt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Importeure technischer Geräte (aus den ursprünglichen EWG-Staaten) vs. deutsche Großhändler inländischer Waren. - Streitgegenstand: Die Frage, ob Importeure nach dem § 3 Maschinenschutzgesetz 1968 oder ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht strengere Prüfungspflichten für importierte Geräte tragen als Großhändler für inländische Produkte.
b) Entscheidung des Gerichts: Der BGH verneint eine erweiterte Prüfungspflicht für Importeure. Sie sind nicht verpflichtet, importierte Geräte aus EWG-Staaten weitergehenden Prüfungen zu unterziehen als Großhändler bei inländischen Waren.
c) Begründung: - Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt keine unterschiedlich strengen Maßstäbe für Importeure im Vergleich zu inländischen Großhändlern. - Eine Differenzierung wäre nicht gerechtfertigt, da die Geräte aus EWG-Staaten bereits den dortigen Sicherheitsstandards unterliegen und der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (heute EU) gefördert werden soll. - Spezifisch zu § 3 Maschinenschutzgesetz 1968: Das Gesetz sieht keine spezielle Verschärfung für Importeure vor, sodass die allgemeine Pflicht ausreicht.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Gleichbehandlung von Importwaren aus EWG-Staaten mit inländischen Produkten im Hinblick auf Prüfungspflichten.