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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.12.1979 - VI ZR 141/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Duisburg, 28.04.1978; LG Duisbrug, 12.05.1977

vgl. dazu BGH, 09.12.1986; Kossmann, NJW 84, 1664

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Importeure technischer Geräte aus den ursprünglichen EWG-Mitgliedsstaaten in Deutschland keine strengeren Prüfungspflichten haben als Großhändler inländischer Waren, da die allgemeine Verkehrssicherungspflicht keine weitergehende Prüfung verlangt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Importeure technischer Geräte (aus den ursprünglichen EWG-Staaten) vs. deutsche Großhändler inländischer Waren. - Streitgegenstand: Die Frage, ob Importeure nach dem § 3 Maschinenschutzgesetz 1968 oder ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht strengere Prüfungspflichten für importierte Geräte tragen als Großhändler für inländische Produkte.

b) Entscheidung des Gerichts: Der BGH verneint eine erweiterte Prüfungspflicht für Importeure. Sie sind nicht verpflichtet, importierte Geräte aus EWG-Staaten weitergehenden Prüfungen zu unterziehen als Großhändler bei inländischen Waren.

c) Begründung: - Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt keine unterschiedlich strengen Maßstäbe für Importeure im Vergleich zu inländischen Großhändlern. - Eine Differenzierung wäre nicht gerechtfertigt, da die Geräte aus EWG-Staaten bereits den dortigen Sicherheitsstandards unterliegen und der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (heute EU) gefördert werden soll. - Spezifisch zu § 3 Maschinenschutzgesetz 1968: Das Gesetz sieht keine spezielle Verschärfung für Importeure vor, sodass die allgemeine Pflicht ausreicht.


Hinweis: Die Entscheidung betont die Gleichbehandlung von Importwaren aus EWG-Staaten mit inländischen Produkten im Hinblick auf Prüfungspflichten.

KI INHALT
Importeure technischer Geräte aus EWG-Staaten müssen in Deutschland keine strengeren Prüfungen als inländische Großhändler durchführen – Verkehrssicherungspflicht und Prüfungspflichten nach § 3 Maschinenschutzgesetz 1968.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Produkthaftung des Importeurs
Verletzung der Untersuchungs- und Warnpflichten des VH
FUNDSTELLE
BB 80, 443 m. Anm. Schmidt-Salzer
DB 80, 775
DAR 80, 179
MDR 80, 480
WM 80, 336
NORM
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.1979
AKTENZEICHEN
VI ZR 141/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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