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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass in der Kaskoversicherung eine Rückwärtsversicherung möglich ist und die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Kenntnis des VN vom Versicherungsfall bei Vertragsschluss in der Regel konkludent abbedungen wird. Verstöße gegen das VAG berühren nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistungen aus einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung von seinem Versicherungsunternehmen (VU). Streitig ist, ob die Leistungsfreiheit des VU greift, weil der VN den Versicherungsfall bereits bei Antragstellung kannte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass eine Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung vereinbar ist. Die Leistungsfreiheit des VU wegen Kenntnis des VN vom Versicherungsfall bei Vertragsschluss ist in der Rückwärtsversicherung regelmäßig konkludent (stillschweigend) ausgeschlossen. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) keine Verbotsnorm i. S. d. § 134 BGB ist und Verstöße gegen das VAG die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Rückwärtsversicherung: Der BGH hält solche Vereinbarungen in der Kaskoversicherung für zulässig.
  • Leistungsfreiheit: In Rückwärtsversicherungen wird typischerweise die Leistungsfreiheit bei Kenntnis des VN vom Versicherungsfall abbedungen, da der Sinn der Rückwärtsversicherung sonst vereitelt würde.
  • VAG und § 134 BGB: Das VAG dient der Gewerbeaufsicht und enthält keine zivilrechtlichen Verbotsnormen. Daher führt ein Verstoß gegen das VAG nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB.
KI INHALT
Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung möglich – Leistungsfreiheit bei Kenntnis des Versicherungsfalls nach Antragstellung entfällt. VAG-Verstöße berühren nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsaufsichtsgesetz als Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB
NORM
§ 1 AKB
§ 2 VVG
§ 134 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.03.1990
AKTENZEICHEN
IV ZR 40/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.11.2021