vgl. dazu auch Schneider, Streitwert, "Mehrwertsteuer"
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Mehrwertsteuer bei der Berechnung des Streitwerts auch dann zum Kaufpreis oder zur Hauptforderung hinzuzurechnen ist, wenn sie im Klageantrag gesondert neben dem Kaufpreis aufgeführt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Partei (Kläger) in einem Zivilverfahren vor dem LG Hannover. - Was: Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Streitwertberechnung. - Von wem: Das Gericht soll die Mehrwertsteuer in den Streitwert einbeziehen. - Woraus: Aus dem Umstand, dass die Mehrwertsteuer im Klageantrag gesondert neben dem Kaufpreis genannt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass die Mehrwertsteuer trotz gesonderter Nennung im Klageantrag dem Kaufpreis oder der Hauptforderung hinzuzurechnen ist, um den Streitwert zu berechnen.
c) Begründung des Gerichts: Die Mehrwertsteuer ist Teil der wirtschaftlichen Belastung des Käufers und somit untrennbar mit der Hauptforderung (z. B. Kaufpreis) verbunden. Selbst wenn sie im Klageantrag separat aufgeführt wird, gehört sie für die Streitwertberechnung zur Hauptforderung dazu. Dies entspricht der rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da die Mehrwertsteuer eine direkte Folge der Hauptleistung ist.