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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BKartA, 06.05.1988 - B 5 - 71/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundeskartellamt (BKartA) entschied am 06.05.1988, dass ein einem Handelsvertreter (HV) auferlegtes Wettbewerbsverbot nach § 18 GWB überprüfbar ist, selbst wenn dieser gem. § 86 HGB zur Interessenwahrnehmung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Wettbewerbsverbote im Wirtschaftszweig (hier: Reisevermittlung) unüblich sind und der HV wirtschaftlich einem Vertragshändler (VH) gleichsteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) im Reisevermittlungsbereich wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Verbot, Leistungen bestimmter Wettbewerber anzubieten. Er begehrt die kartellrechtliche Überprüfung dieses Verbots nach § 18 GWB (Missbrauch von Marktmacht). Das Verbot wurde vermutlich vom Prinzipal (z. B. Reiseveranstalter) aufgrund der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 HGB verhängt.

b) Was hat das Gericht (BKartA) entschieden? Das BKartA hält das Wettbewerbsverbot für überprüfbar nach § 18 GWB. Die kartellrechtliche Eingriffsbefugnis der Behörde wird durch die Interessenwahrnehmungspflicht des HV (§ 86 HGB) nicht ausgeschlossen – zumindest dann, wenn:

  1. Wettbewerbsverbote in der Branche (hier: Reisevermittlung) die Ausnahme darstellen und
  2. der HV wirtschaftlich einem Vertragshändler (VH) vergleichbar ist („selbstständiger HV“).

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Ausschluss der Kartellaufsicht: Die Pflicht des HV zur Interessenwahrung (§ 86 HGB) rechtfertigt nicht automatisch die Freistellung von kartellrechtlicher Kontrolle.
  • Branchenüblichkeit: Da Wettbewerbsverbote im Reisevermittlungssektor unüblich sind, überwiegt hier das Wettbewerbsinteresse gegenüber der vertraglichen Bindung.
  • Wirtschaftliche Gleichstellung: Der HV nimmt eine selbstständige Position ein, die der eines Vertragshändlers ähnelt – damit unterliegt er denselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäben.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt den kartellrechtlichen Schutz von Handelsvertretern, die trotz vertraglicher Pflichten nicht automatisch von Wettbewerbsregeln ausgenommen sind, wenn ihre Position der von Vertragshändlern entspricht.

KI INHALT
Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter unterliegen der Kartellaufsicht nach § 18 GWB, auch wenn § 86 HGB Interessenwahrungspflichten regelt – besonders bei selbständigen HV in Branchen mit Ausnahmecharakter von Wettbewerbsbeschränkungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HV
Wettbewerbsverbot
Ausschließlichkeitsbindung
Interessenwahrnehmungspflicht
FUNDSTELLE
EWiR § 18 GWB 1/88, 679 (Röhling)
NORM
§ 18 GWB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BKartA
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
06.05.1988
AKTENZEICHEN
B 5 - 71/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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