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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundeskartellamt (BKartA) entschied am 06.05.1988, dass ein einem Handelsvertreter (HV) auferlegtes Wettbewerbsverbot nach § 18 GWB überprüfbar ist, selbst wenn dieser gem. § 86 HGB zur Interessenwahrnehmung verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Wettbewerbsverbote im Wirtschaftszweig (hier: Reisevermittlung) unüblich sind und der HV wirtschaftlich einem Vertragshändler (VH) gleichsteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) im Reisevermittlungsbereich wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Verbot, Leistungen bestimmter Wettbewerber anzubieten. Er begehrt die kartellrechtliche Überprüfung dieses Verbots nach § 18 GWB (Missbrauch von Marktmacht). Das Verbot wurde vermutlich vom Prinzipal (z. B. Reiseveranstalter) aufgrund der Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 HGB verhängt.
b) Was hat das Gericht (BKartA) entschieden? Das BKartA hält das Wettbewerbsverbot für überprüfbar nach § 18 GWB. Die kartellrechtliche Eingriffsbefugnis der Behörde wird durch die Interessenwahrnehmungspflicht des HV (§ 86 HGB) nicht ausgeschlossen – zumindest dann, wenn:
- Wettbewerbsverbote in der Branche (hier: Reisevermittlung) die Ausnahme darstellen und
- der HV wirtschaftlich einem Vertragshändler (VH) vergleichbar ist („selbstständiger HV“).
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Ausschluss der Kartellaufsicht: Die Pflicht des HV zur Interessenwahrung (§ 86 HGB) rechtfertigt nicht automatisch die Freistellung von kartellrechtlicher Kontrolle.
- Branchenüblichkeit: Da Wettbewerbsverbote im Reisevermittlungssektor unüblich sind, überwiegt hier das Wettbewerbsinteresse gegenüber der vertraglichen Bindung.
- Wirtschaftliche Gleichstellung: Der HV nimmt eine selbstständige Position ein, die der eines Vertragshändlers ähnelt – damit unterliegt er denselben wettbewerbsrechtlichen Maßstäben.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt den kartellrechtlichen Schutz von Handelsvertretern, die trotz vertraglicher Pflichten nicht automatisch von Wettbewerbsregeln ausgenommen sind, wenn ihre Position der von Vertragshändlern entspricht.