Vorinstanzen KG Berlin, 26.04.1996 - 5 U 2391/95 -; LG Berlin, 06.01.1995 - 102 O 308/94 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags zur Klärung von Restitutionsansprüchen durch ein Bundesland wettbewerbswidrig gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen kann. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Auftragsausführung als unzulässige Rechtsberatung durch nicht qualifizierte Personen (hier: freie Mitarbeiter in weisungsgebundener Stellung) einzuordnen ist.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Vermutlich ein Wettbewerber oder ein Verband, der sich gegen die Ausschreibungspraxis eines Bundeslandes wendet.
- Beklagter: Ein Bundesland, das einen Auftrag zur Klärung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz öffentlich ausgeschrieben hat.
- Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht (UWG) in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das die Erbringung von Rechtsberatung durch nicht zugelassene Personen verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält es für möglich, dass die Ausschreibung wettbewerbswidrig ist, wenn der Auftrag die Klärung rechtlicher Fragen umfasst und durch Personen erbracht werden soll, die nicht die Voraussetzungen des RBerG erfüllen (z. B. keine zugelassenen Rechtsanwälte). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von der Ausgestaltung des Auftrags und der Qualifikation der ausführenden Personen ab.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Weiter Angestelltenbegriff: Der Begriff des "Angestellten" i. S. d. Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist nicht die formale Rechtsstellung (z. B. freier Mitarbeiter), sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
- Weisungsgebundenheit: Auch freie Mitarbeiter können unter das RBerG fallen, wenn sie im Rahmen eines weisungsgebundenen Auftragsverhältnisses tätig sind und damit faktisch wie Angestellte behandelt werden.
- Rechtsberatungsmonopol: Die Klärung rechtlicher Voraussetzungen von Restitutionsansprüchen stellt eine Rechtsberatung dar, die grundsätzlich nur durch zugelassene Personen (z. B. Rechtsanwälte oder nach RBerG befugte Stellen) erbracht werden darf. Eine Umgehung dieses Monopols durch Ausschreibungen ist unzulässig.