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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.05.1998 - I ZR 116/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG Berlin, 26.04.1996 - 5 U 2391/95 -; LG Berlin, 06.01.1995 - 102 O 308/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags zur Klärung von Restitutionsansprüchen durch ein Bundesland wettbewerbswidrig gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen kann. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Auftragsausführung als unzulässige Rechtsberatung durch nicht qualifizierte Personen (hier: freie Mitarbeiter in weisungsgebundener Stellung) einzuordnen ist.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vermutlich ein Wettbewerber oder ein Verband, der sich gegen die Ausschreibungspraxis eines Bundeslandes wendet.
  • Beklagter: Ein Bundesland, das einen Auftrag zur Klärung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz öffentlich ausgeschrieben hat.
  • Rechtsgrundlage: Wettbewerbsrecht (UWG) in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das die Erbringung von Rechtsberatung durch nicht zugelassene Personen verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält es für möglich, dass die Ausschreibung wettbewerbswidrig ist, wenn der Auftrag die Klärung rechtlicher Fragen umfasst und durch Personen erbracht werden soll, die nicht die Voraussetzungen des RBerG erfüllen (z. B. keine zugelassenen Rechtsanwälte). Ob dies im konkreten Fall zutrifft, hängt von der Ausgestaltung des Auftrags und der Qualifikation der ausführenden Personen ab.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Weiter Angestelltenbegriff: Der Begriff des "Angestellten" i. S. d. Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist nicht die formale Rechtsstellung (z. B. freier Mitarbeiter), sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
  • Weisungsgebundenheit: Auch freie Mitarbeiter können unter das RBerG fallen, wenn sie im Rahmen eines weisungsgebundenen Auftragsverhältnisses tätig sind und damit faktisch wie Angestellte behandelt werden.
  • Rechtsberatungsmonopol: Die Klärung rechtlicher Voraussetzungen von Restitutionsansprüchen stellt eine Rechtsberatung dar, die grundsätzlich nur durch zugelassene Personen (z. B. Rechtsanwälte oder nach RBerG befugte Stellen) erbracht werden darf. Eine Umgehung dieses Monopols durch Ausschreibungen ist unzulässig.
KI INHALT
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das RBerG bei öffentlicher Ausschreibung von Restitutionsansprüchen; weite Auslegung des Angestelltenbegriffs nach Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG – tatsächliche Ausgestaltung entscheidend, auch freie Mitarbeit kann genügen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche
Rechtsberatungsverbot
Wettbewerbswidrigkeit der öffentlichen Ausschreibung eines Auftrages zur Klärung von Restitutionsansprüchen
Auslegung des Angestelltenbegriffes im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes
Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche
NORM
§ 1 UWG
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG
Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG
Art. 1 § 6 Abs. 1 RBerG
§ 1004 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.05.1998
AKTENZEICHEN
I ZR 116/96
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
11.02.2021