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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 18.12.1984 - 1 W 105/84

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) die Ersatzvornahme zur Erzwingung eines Buchauszugs nur bei gänzlicher Verweigerung durch den Unternehmer (U) verlangen kann. Bei unvollständigen oder mangelhaften Auszügen beschränkt sich sein Recht auf Einsichtnahme in die Bücher (§ 87c Abs. 4 HGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt vom Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs. Da der U den Auszug nicht oder nur unvollständig/mangelhaft erteilt, möchte der HV die Vollstreckung des Titels durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) erreichen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg hält die Ersatzvornahme nur für zulässig, wenn der U keinen Buchauszug erteilt hat. Bei bloßer Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit des Auszugs steht dem HV nur ein Recht auf Einsichtnahme in die Bücher oder Urkunden (§ 87c Abs. 4 HGB) zu – nicht jedoch die Ersatzvornahme.

c) Begründung des Gerichts: Die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO setzt voraus, dass die geschuldete Handlung (hier: Erteilung des Buchauszugs) überhaupt nicht erbracht wurde. Bei Vorlage eines – wenn auch fehlerhaften – Auszugs liegt keine vollständige Nichterfüllung vor. In diesem Fall gewährt das HGB dem HV mit § 87c Abs. 4 HGB ein eigenständiges Recht auf Einsichtnahme, das die Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme verdrängt.

KI INHALT
Vollstreckung eines Urteils auf Buchauszug durch Ersatzvornahme nur bei Nicht-Erteilung zulässig; bei mangelhaftem Auszug nur Recht auf Einsicht nach § 87c Abs. 4 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Vollstreckung
vertretbare Handlung
Anspruch auf Ergänzung eines Buchauszuges
FUNDSTELLE
HVR Nr. 601 LS
NORM
§ 887 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 4 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.12.1984
AKTENZEICHEN
1 W 105/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018