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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

LEITSÄTZE

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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für Dienstfahrten eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Pkw, die durch häufige Ortswechsel (ähnlich wie bei einem Handelsvertreter) geprägt sind, nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterliegen.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten für häufige Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw. Das Finanzamt wendet die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: Die Fahrtkosten unterliegen nicht der genannten Abzugsbeschränkung, wenn die Tätigkeit durch häufige Ortswechsel (vergleichbar mit einem Handelsvertreter) geprägt ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Norm (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gilt nur für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei einer Reisetätigkeit mit mehrfachen Ortswechseln handelt es sich jedoch um Dienstreisen, die steuerlich anders zu behandeln sind. Die Abzugsbeschränkung ist daher nicht anwendbar.

Kernpunkt: Die Unterscheidung zwischen Pendelfahrten (begrenzt abziehbar) und Dienstreisen (voll abziehbar) ist entscheidend.

KI INHALT
Fahrtkosten eines Arbeitnehmers mit eigenem Kfz bei häufigem Ortswechsel (z. B. wie bei Handelsvertretern) unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abzugsbeschränkung
Werbungskosten
Fahrtkosten
Reisekosten
FUNDSTELLE
BFHE 173, 179
BStBl. II 94, 242
BB 94, 769
DRsp-ROM Nr. 1996/9980
BB 94, 770 m. Anm. Bornhaupt
DB 94, 712
NORM
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.02.1994
AKTENZEICHEN
VI R 109/89
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
29.06.2021