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Fazit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für Dienstfahrten eines Arbeitnehmers mit dem eigenen Pkw, die durch häufige Ortswechsel (ähnlich wie bei einem Handelsvertreter) geprägt sind, nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterliegen.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten für häufige Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw. Das Finanzamt wendet die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: Die Fahrtkosten unterliegen nicht der genannten Abzugsbeschränkung, wenn die Tätigkeit durch häufige Ortswechsel (vergleichbar mit einem Handelsvertreter) geprägt ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Norm (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gilt nur für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei einer Reisetätigkeit mit mehrfachen Ortswechseln handelt es sich jedoch um Dienstreisen, die steuerlich anders zu behandeln sind. Die Abzugsbeschränkung ist daher nicht anwendbar.
Kernpunkt: Die Unterscheidung zwischen Pendelfahrten (begrenzt abziehbar) und Dienstreisen (voll abziehbar) ist entscheidend.